Einleitung
Das Schweizerische IPRG ist in räumlich-persönlicher Hinsicht anwendbar, wenn es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um ein internationales Rechtsverhältnis handelt (Art. 1 Abs. 1 Ingress IPRG).
Weiterführende Informationen zur „Internationalität“
- vgl. Abgrenzung
Regelungsbereiche – Art. 1 Abs. 1 IPRG:
- Zuständigkeit schweizerischer Gerichte / Behörden (lit. a)
- Anwendbares Recht (lit. b)
- Anerkennungs-/Vollstreckungsvoraussetzungen ausländischer Entscheidungen (lit. c)
- Konkurs / Nachlassvertrag (lit. d)
- Schiedsgerichtsbarkeit (lit. e)
Völkerrechtliche Verträge, wie das
- Lugano-Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12), für weitere Informationen vgl. Exkurs: LugÜ-Gerichtsstandsvereinbarung
- Haager Unterhaltsübereinkommen (HUntÜ; SR 0.211.213.01)
- Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA; SR 0.211.231.01)
- Haager Testamentsformübereinkommen (HTestÜ; SR 0.211.312.1), für weitere Informationen vgl. Formstatut
- Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (Haager Übereinkommen 1955; SR 0.221.211.4), für weitere Informationen vgl. KAUFVERTRAG (INTERNATIONAL)
Achtung:
Grundsatz
Staatsverträge gelten nur im Verhältnis der Signatarstaaten untereinander.
Ausnahme
Staatsverträge mit erga-omnes Wirkung gelten auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten.
sind vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 IPRG).
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IPR-Normarten
Grundsätzlich wird zwischen selbständigen und unselbständigen Kollisionsnormen sowie IPR-Sachnormen unterschieden.
- selbständige Kollisionsnormen
- direkte Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung
- Beispiel: Art. 38 Abs. 1 IPRG (Namensänderung)
- direkte Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung
- unselbständige Kollisionsnormen
- Ergänzung selbständiger Kollisionsnormen
- Beispiel: Art. 14 IPRG (Rück- und Weiterverweisung)
- Ergänzung selbständiger Kollisionsnormen
- IPR-Sachnormen
- keine Kollisionsnormen
- keine Verweisung auf Rechtsordnung
- materielle Lösung der Rechtsfrage
Beispiel: Wiener Kaufrecht, für weitere Ausführungen vgl. KAUFVERTRAG (INTERNATIONAL)
- materielle Lösung der Rechtsfrage
- keine Verweisung auf Rechtsordnung
- keine Kollisionsnormen