Einleitung
Das Schweizerische IPRG ist in räumlich-persönlicher Hinsicht anwendbar, wenn es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um ein internationales Rechtsverhältnis handelt (Art. 1 Abs. 1 Ingress IPRG).
Weiterführende Informationen zur „Internationalität“
- vgl. Abgrenzung
Regelungsbereiche – Art. 1 Abs. 1 IPRG:
- Zuständigkeit schweizerischer Gerichte / Behörden (lit. a)
- Anwendbares Recht (lit. b)
- Anerkennungs-/Vollstreckungsvoraussetzungen ausländischer Entscheidungen (lit. c)
- Konkurs / Nachlassvertrag (lit. d)
- Schiedsgerichtsbarkeit (lit. e)
Völkerrechtliche Verträge, wie das
- Lugano-Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12), für weitere Informationen vgl. Exkurs: LugÜ-Gerichtsstandsvereinbarung
- Haager Unterhaltsübereinkommen (HUntÜ; SR 0.211.213.01)
- Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA; SR 0.211.231.01)
- Haager Testamentsformübereinkommen (HTestÜ; SR 0.211.312.1), für weitere Informationen vgl. Formstatut
- Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (Haager Übereinkommen 1955; SR 0.221.211.4), für weitere Informationen vgl. KAUFVERTRAG (INTERNATIONAL)
Achtung:
Grundsatz
Staatsverträge gelten nur im Verhältnis der Signatarstaaten untereinander.
Ausnahme
Staatsverträge mit erga-omnes Wirkung gelten auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten.
sind vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 IPRG).
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IPR-Normarten
Grundsätzlich wird zwischen selbständigen und unselbständigen Kollisionsnormen sowie IPR-Sachnormen unterschieden.
- selbständige Kollisionsnormen
- direkte Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung
- Beispiel: Art. 38 Abs. 1 IPRG (Namensänderung)
- direkte Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung
- unselbständige Kollisionsnormen
- Ergänzung selbständiger Kollisionsnormen
- Beispiel: Art. 14 IPRG (Rück- und Weiterverweisung)
- Ergänzung selbständiger Kollisionsnormen
- IPR-Sachnormen
- keine Kollisionsnormen
- keine Verweisung auf Rechtsordnung
- materielle Lösung der Rechtsfrage
Beispiel: Wiener Kaufrecht, für weitere Ausführungen vgl. KAUFVERTRAG (INTERNATIONAL)
- materielle Lösung der Rechtsfrage
- keine Verweisung auf Rechtsordnung
- keine Kollisionsnormen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.