Haager Übereinkommen 1955
Nach Art. 118 IPRG gilt für den Kauf beweglicher Sachen das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht. Es handelt sich um kollisionsrechtliche Regelungen.
Vorbehalt (!)
Falls es sich um einen Konsumentenvertrag handelt, gilt nicht das Haager Übereinkommen 1955, sondern die Sondervorschrift von Art. 120 IPRG, für weitere Informationen vgl. KONSUMENTENVERTRAG (INTERNATIONAL).
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Wiener Kaufrecht (WKR)
Im internationalen Warenhandel gilt es das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (SR 0.221.221.1) zu beachten.
Das Wiener Kaufrecht gilt für die Schweiz seit dem 01.03.1991. Mit der Ratifizierung wurde es Teil des nationalen Rechts und gilt im grenzüberschreitenden Warenhandel, wenn Schweizer Recht zur Anwendung gelangt, falls es nicht durch die Vertragsparteien ausgeschlossen wurde (Art. 6 WKR).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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