Anwendbarkeit des Rechts am Sitz des Anbieters, falls dieses die Konsumentenrechte besser wahrt?
Lösungsvarianten:
- Anknüpfungspunkt (Art. 117 Abs. 1 und Abs. 2 IPRG)
- Bestimmungen IPRG
- Art. 15 IPRG (Ausnahmeklausel)
Falls die Konsumentenrechte durch das Recht am Sitz des Anbieters offensichtlich besser geschützt sind und der Konsumentenvertrag mit dieser Rechtsordnung in engerem Zusammenhang steht, kann nach Art. 15 Abs. 1 dieses Recht anwendbar sein. - Art. 18 IPRG (loi d’application immédiate)
Vorbehalt zugunsten Bestimmungen Schweizerischen Rechts, die wegen ihres besonderen Zwecks zwingend anzuwenden sind- Schweizer Anbieter ./. Ausländischer Konsument
- öffentlich-rechtliche Eingriffsnormen:
Beispiele: Sicherheit und Gesundheit der Konsumenten - Ausländischer Anbieter ./. Schweizer Konsument
Vorliegen eines Konsumentenvertrages, Anknüpfungsmomente entfallen
- 19 IPRG (Berücksichtigung zwingender Bestimmungen ausländischen Rechts) analog zu Art. 18 IPRG mit umgekehrten Vorzeichen
- Art. 15 IPRG (Ausnahmeklausel)
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