Einleitung
E-Commerce steht für Electronic Commerce – elektronischer Handel. Die durch das Internet ermöglichte globale Abrufbarkeit von Vermarktungsmassnahmen führt in vielen Fällen dazu, dass bei der Geschäftsabwicklung verschiedene Rechtsordnungen involviert sind.
Anwendbares Recht
Bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts, ist für den Handel im Internet (E-Commerce) insbesondere Art. 120 Abs. 1 lit. b IPRG von Relevanz:
- Das Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ist anwendbar, wenn Angebot / Werbung Vertragsabschluss in diesem Staat vorausgegangen ist und Konsument dort die für Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.
Ein Konsument, welcher von zu Hause aus das Internet benutzt, wird daher in aller Regel auch dort – d.h. im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts – mit der Werbung bzw. Angebot eines Anbieters im Ausland konfrontiert.
Der Konsument wird in diesem Staat ferner auch die für den Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen vornehmen, wie beispielsweise:
- Versenden E-Mail-Nachricht an Anbieter; oder
- Ausfüllen eines Formulars auf der Website des Anbieters
Nicht relevant ist, wo Server / Provider des Anbieters stehen bzw. die Lage des Computerterminals.
Anbieter-Vorbehalte
Der Anbieter hat die Möglichkeit eigene Vertragsregeln zu formulieren. Das bleibt für das nach Art. 120 IPRG anwendbare Recht nur noch wenig Raum.
Eine weitere Option des Anbieters wäre, sein Angebot bzw. seine Werbung mit dem Vorbehalt zu verknüpfen, dass er Verträge nur mit Konsumenten eingehe, die ihren Aufenthaltsort in einem der aufgeführten Staaten haben.
Auf diese Weise kann der Anbieter verhindern, dass allfällige Streitigkeiten mit einem Konsumenten nach einem für ihn unbekannten bzw. nachteiligen Recht entschieden werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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