- 1 Abs. 1 lit. a WKR
- Parteien haben Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten
- Entscheidend ist der Ort der Niederlassung der Vertragsparteien
- bei natürlichen Personen ist der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend (Nationalität ist irrelevant)
- bei juristischen Personen kommt jede unselbständige Aussenstelle als Niederlassung in Betracht, sofern sie mit einem Mindestmass an Kompetenzen ausgestattet ist
- Entscheidend ist der Ort der Niederlassung der Vertragsparteien
- Parteien haben Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten
- 1 Abs. 1 lit. b WKR
- IPR führt zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates
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