Das Wiener Kaufrecht regelt Kaufverträge über Waren (beweglichen Sachen), die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
- Art. 1 Abs. 1 WKR – Kaufverträge über Waren
- siehe aber Ausnahmekatalog nach Art. 2 WKR!
- Art. 3 Abs. 1 WKR – Werklieferungsverträge (herzustellende oder zu erzeugende Waren)
- siehe aber Ausnahme nach Art. 3 Abs. 2 WKR!
- Art. 3 Abs. 2 WKR: Das WKR ist auf Verträge nicht anwendbar, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht.
- siehe aber Ausnahme nach Art. 3 Abs. 2 WKR!
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Das Wiener Kaufrecht regelt
- Vertragsabschluss (Art. 4 WKR)
- Rechte/Pflichten der Vertragsparteien (Art. 4 WKR)
Falls weitere Rechte und Pflichten stipuliert werden, die keinen kaufrechtlichen Charakter haben, ist das Wiener Kaufrecht auf diese Bestimmungen grundsätzlich nicht anwendbar.
Art. 4 lit. a WKR
Die Gültigkeit des Vertrages wird nach dem gemäss IPR anwendbaren nationalen Recht und nicht durch das Wiener Kaufrecht bestimmt (vgl. Art. 4 lit. a WKR).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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