Das Wiener Kaufrecht findet nur Anwendung, wenn das Angebot zum Vertragsabschluss an oder nach dem Tag gemacht wird, an welchem das Übereinkommen für die in Art. 1 Abs. 1 lit. a, b WKR genannten Vertragsstaaten in Kraft tritt (Art. 100 Abs. 1 WKR).
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