Haben die Parteien keinen Kaufpreis ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart und lässt er sich auch nicht auf andere Weise festsetzen, vermutet das Wiener Kaufrecht eine (stillschweigende) Einigung auf einen Kaufpreis, der im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses allgemein für Waren der gleichen Art bezahlt wird (Art. 55 WKR).
Wenn sich der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware richtet, ist im Zweifelsfalle vom Nettogewicht auszugehen (Art. 56 WKR).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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