Analog Art. 201 OR kennt auch das Wiener Kaufrecht eine Rüge- und Untersuchungspflicht (vgl. Art. 38 WKR).
Im Unterschied zu Art. 201 OR, der eine umgehende Mängelrüge postuliert, räumt Art. 39 WKR dem Käufer eine Mängelrügefrist von 2 Jahren seit Übergabe der Ware ein.
Nach Art. 44 WKR kann der Käufer auch noch nach Ablauf der zweijährigen Frist Schadenersatz oder Minderung fordern, „wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafür hat, dass er die erforderliche Anzeige unterlassen hat“.
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