Bei der Haftung handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung, die alle Fälle von Leistungsstörungen (Nichterfüllung, Verzug und Schlechterfüllung) umfasst.
Anders das Obligationenrecht (OR)
Art. 97 Abs. 1 OR – Verschuldenshaftung mit Exkulpationsmöglichkeit:
„Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.“
Schadensbegriff
Das Übereinkommen definiert den Schadensbegriff nicht. Darunter werden aber sowohl erlittene Verluste als auch entgangener Gewinn subsumiert. Ein Ausgleich findet immer in Geld statt. Einen Genugtuungsanspruch kennt das Wiener Kaufrecht nicht.
Schadenminderungspflicht
Die Angemessenheit einer Massnahme im Zuge der Schadensminderungspflicht beurteilt sich nach der unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben bestehenden Erwartungshaltung (Art. 77 WKR).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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