Das Wiener Kaufrecht gewährt unter gewissen Voraussetzungen einen Vertragsaufhebungsanspruch (Art. 49 Abs. 1 und Art. 72 f. WKR). Dieser Rechtsbehelf steht den Vertragsparteien als ultima ratio zur Verfügung.
Es gibt aber auch Gründe, die zu einem Verlust des Vertragsaufhebungsanspruchs führen:
- 39 WKR
Der Käufer verliert das Recht sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen (Vertragsaufhebungsanspruch), wenn er diese dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist seit Festellung der Vertragswidrigkeit anzeigt und sie genau bezeichnet.- Als grober Anhaltspunkt ist von einer ein- bis zweimonatigen Anzeigefrist auszugehen.
- 43 Abs. 1 WKR
Der Käufer verliert seinen Vertragsaufhebungsanspruch, wenn er dem Verkäufer das Recht oder den Drittanspruch nicht innerhalb einer angemessenen Frist seit Kenntnis anzeigt. - 82 Abs. 1 WKR
Der Käufer verliert auch seinen Vertragsaufhebungsanspruch, wenn es ihm unmöglich ist, die Ware im Wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat.
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Art. 82 Abs. 1 WKR findet keine Anwendung, wenn
- die Unmöglichkeit nicht auf einer Handlung / Unterlassung des Käufers beruht (Art. 82 Abs. 2 lit. a WKR);
- die Ware ganz / teilweise infolge der Untersuchungspflicht untergegangen oder verschlechtert worden (Art. 82 Abs. 2 lit. b WKR);
- der Käufer die Ware ganz / teilweise verkauft oder verbraucht oder verändert hat, bevor er die Vertragswidrigkeit entdeckt hat oder hätte entdecken müssen (Art. 82 Abs. 2 lit. c WKR).
Die Vertragsaufhebung erfolgt durch Aufhebungserklärung an die andere Partei (Art. 26 WKR). Durch die Aufhebung wird der Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt (vgl. auch Art. 29 WKR). Liegt eine Aufhebungsvereinbarung vor, sind die Art. 39, 43 und 82 WKR nicht anwendbar.