Der Käufer hat den Kaufpreis zu bezahlen, sobald ihm die Ware oder Dokumente übergeben werden (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 WKR). Die Zahlungspflicht des Käufers entsteht erst, wenn er Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen, falls die vereinbarten Lieferungs-/Zahlungsmodalitäten eine Untersuchung zulassen (Art. 58 Abs. 3 WKR). Leistet der Verkäufer nicht, kann der Käufer die Bezahlung verweigern.
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Ein weiterer Fall des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts des Käufers ist in Art. 86 WKR stipuliert. Das Wiener Kaufrecht gewährt dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er zwar in den Besitz der Ware gekommen ist, in der Folge aber eine Nachlieferung verlangt oder bei einer wesentlichen Vertragswidrigkeit den Vertrag aufhebt (Art. 86 Abs. 1 WKR). Musste der Käufer zur Erhaltung der Ware Aufwendungen machen, kann er die Rückgabe der Ware verweigern bis ihm die Aufwendungen vom Verkäufer erstattet worden sind.
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