Falls der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt, kann der Verkäufer die Übergabe der Ware oder Dokumente verweigern (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 WKR).
Beim sog. Distanzkauf vgl. Distanzkauf kann der Verkäufer die Übergabe der Ware und Dokumente von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig machen (Art. 58 Abs. 2 WKR). Der Verkäufer überträgt insoweit sein Zurückbehaltungsrecht auf den Beförderer, der die Ware und Dokumente transportiert.
Ein weiterer Fall des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts des Verkäufers ist in Art. 85 WKR stipuliert. Das Zurückbehaltungsrecht ist hier eine direkte Folge dessen, dass der Käufer seiner Annahmepflicht (Art. 53 WKR) nicht nachkommt, denn in diesen Fällen hat der Verkäufer zur Erhaltung der Ware Aufwendungen zu machen. Bis ihm der Käufer diese Aufwendungen ersetzt hat, kann er die Ware zurückbehalten.
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