Nach Art. 61 WKR hat der Verkäuferin wegen Vertragsverletzung durch den Käufer die folgenden Rechte:
- Ansetzen angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Pflichten (Art. 63 Abs.1 WKR)
- Vor Ablauf der Nachfrist kann der Verkäufer seine Rechte wegen Vertragsverletzung nur ausüben, wenn der Käufer anzeigt, seine Pflichten innerhalb der Nachfrist nicht zu erfüllen (Art. 63 Abs. 2 WKR)
- Vertragsaufhebung, wenn
- Nichterfüllung durch Käufer eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (Art. 64 Abs. 1 lit. a WKR)
- Käufer innert Nachfrist seiner Zahlungs- oder Annahmepflicht nicht nachkommt oder erklärt, dies nicht zu tun (Art. 64 Abs. 1 lit. b WKR)
- Falls der Käufer die ihm nach Vertrag auferlegte Pflicht der näheren Spezifizierung der Ware (Form, Masse etc.) nicht vornimmt (auch nicht innert angemessener Nachfrist), kann sie der Verkäufer, nach den Bedürfnissen des Käufers – soweit ihm diese bekannt sind – selbst vornehmen (Art. 65 Abs. 1 WKR)
- Der Verkäufer hat dem Käufer die Einzelheiten seiner Spezifizierung mitzuteilen und ihm eine Frist anzusetzen, innert welcher der Käufer eine abweichende Spezifizierung vornehmen kann (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 WKR)
- Die durch den Verkäufer vorgenommene Spezifizierung wird verbindlich, falls der Käufer auf die Fristansetzung nicht reagiert (Art. 65 Abs. 2 Satz 2 WKR)
- Der Verkäufer hat dem Käufer die Einzelheiten seiner Spezifizierung mitzuteilen und ihm eine Frist anzusetzen, innert welcher der Käufer eine abweichende Spezifizierung vornehmen kann (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 WKR)
- Zu jedem Rechtsbehelf oder auch selbständig, kann Schadenersatz gefordert werden und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine wesentliche oder einfache Vertragsverletzung handelt (Art. 71 WKR)
Der Schadenersatzanspruch ist grundsätzlich verschuldensunabhängig und umfasst die tatsächliche Vermögensverminderung als auch den entgangenen Gewinn (lucrum cessans). Es bestehen aber gesetzlich vorgesehene Exkulpationsmöglichkeiten (vgl. Art. 79 WKR)
- Falls sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlen wird, kann der Verkäufer die Lieferung aussetzen (Art. 71 WKR).