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Internationales Vertragsrecht

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Rechtsbehelfe Verkäufer

Rechtsgebiet:
Internationales Vertragsrecht
Stichworte:
Internationales Vertragsrecht, Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach Art. 61 WKR hat der Ver­käu­fe­rin we­gen Ver­trags­ver­let­zung durch den Käu­fer die fol­gen­den Rech­te:

  • Ansetzen angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Pflichten (Art. 63 Abs.1 WKR)
    • Vor Ablauf der Nachfrist kann der Verkäufer seine Rechte wegen Vertragsverletzung nur ausüben, wenn der Käufer anzeigt, seine Pflichten innerhalb der Nachfrist nicht zu erfüllen (Art. 63 Abs. 2 WKR)
  • Vertragsaufhebung, wenn
  • Falls der Käufer die ihm nach Vertrag auferlegte Pflicht der näheren Spezifizierung der Ware (Form, Masse etc.) nicht vornimmt (auch nicht innert angemessener Nachfrist), kann sie der Verkäufer, nach den Bedürfnissen des Käufers – soweit ihm diese bekannt sind – selbst vornehmen (Art. 65 Abs. 1 WKR)
    • Der Verkäufer hat dem Käufer die Einzelheiten seiner Spezifizierung mitzuteilen und ihm eine Frist anzusetzen, innert welcher der Käufer eine abweichende Spezifizierung vornehmen kann (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 WKR)
      • Die durch den Verkäufer vorgenommene Spezifizierung wird verbindlich, falls der Käufer auf die Fristansetzung nicht reagiert (Art. 65 Abs. 2 Satz 2 WKR)
  • Zu je­dem Rechtsbehelf oder auch selb­stän­dig, kann Scha­den­er­satz ge­for­dert wer­den und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine wesentliche oder einfache Vertragsverletzung handelt (Art. 71 WKR)

Der Scha­den­er­satzanspruch ist grund­sätz­lich ver­schul­dens­un­ab­hän­gig und umfasst die tatsächliche Ver­mö­gens­ver­min­de­rung als auch den ent­gan­ge­nen Ge­winn (lu­crum cess­ans). Es bestehen aber gesetzlich vorgesehene Exkulpationsmöglichkeiten (vgl. Art. 79 WKR)

  • Falls sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlen wird, kann der Verkäufer die Lieferung aussetzen (Art. 71 WKR).

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