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Internationales Vertragsrecht

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Vertragsverletzung

Rechtsgebiet:
Internationales Vertragsrecht
Stichworte:
Internationales Vertragsrecht, Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ander als das Schweizerische Obligationenrecht geht das Wiener Kaufrecht von einem einheitlichen, verschuldensunabhängigen Tatbestand der Vertragsverletzung aus.

Keine Unterscheidung zwischen:

  • Verzug
  • Nichterfüllung
  • Schlechterfüllung

wesentliche vs. einfache Vertragsverletzung

Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn sie für die betroffene Vertragspartei solche Nachteile bewirkt, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie vertraglich hätte erwarten dürfen, ausser diese Folge war nicht voraussehbar.

Eine wesentliche Vertragsverletzung kann zu einem Aufhebungs- oder Ersatzlieferungsanspruch führen, während eine einfache Vertragsverletzung nur Schadenersatzansprüche auslösen kann.

Beispiele für wesentliche Vertragsverletzungen:

  • Warenlieferung ist unmöglich geworden (Untergang der Ware)
  • Verspätete Lieferung einer Saisonware

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Sachmängel

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware, die der Verkäufer zu liefern hat, in Menge, Qualität, Art oder hinsichtlich der Verpackung den vertraglichen Anforderungen nicht entspricht.

Die Vertragsaufhebung und der Ersatzlieferungsanspruch (Art. 49 Abs. 1 lit. a WKR und Art. 46 WKR) setzen eine wesentliche Vertragsverletzung voraus, nicht aber die Minderung (Art. 50 WKR).

Nach Würdigung der Gesamtumstände kann dem Käufer auch ein Nachbesserungsrecht gewährt werden (Art. 46 Abs. 3 WKR).

Ablaufschema bei Sachmängeln

  • Untersuchung Ware durch Käufer (Art. 38 WKR)
    • angemessene Rügefrist für Käufer (Art. 39 Abs. 1 WKR)
    • Käufer verliert seine Rechte zwei Jahre nach Übergabe der Ware (Art. 39 Abs. 2 WKR)
      • Ausnahme: Bei entschuldbarer Unterlassung der Rügeanzeige, kann der Käufer den Kaufpreis herabsetzen (Art. 50 WKR) oder Schadenersatz verlangen

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