Ander als das Schweizerische Obligationenrecht geht das Wiener Kaufrecht von einem einheitlichen, verschuldensunabhängigen Tatbestand der Vertragsverletzung aus.
Keine Unterscheidung zwischen:
- Verzug
- Nichterfüllung
- Schlechterfüllung
wesentliche vs. einfache Vertragsverletzung
Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn sie für die betroffene Vertragspartei solche Nachteile bewirkt, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie vertraglich hätte erwarten dürfen, ausser diese Folge war nicht voraussehbar.
Eine wesentliche Vertragsverletzung kann zu einem Aufhebungs- oder Ersatzlieferungsanspruch führen, während eine einfache Vertragsverletzung nur Schadenersatzansprüche auslösen kann.
Beispiele für wesentliche Vertragsverletzungen:
- Warenlieferung ist unmöglich geworden (Untergang der Ware)
- Verspätete Lieferung einer Saisonware
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Sachmängel
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware, die der Verkäufer zu liefern hat, in Menge, Qualität, Art oder hinsichtlich der Verpackung den vertraglichen Anforderungen nicht entspricht.
Art. 35
1 Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht.
2 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entspricht die Ware dem Vertrag nur:
- Wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird;
- Wenn sie sich für einen bestimmten Zweck eignet, der dem Verkäufer bei Vertragsabschluss ausdrücklich oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wurde, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, dass der Käufer auf die Sachkenntnis und das Urteilsvermögen des Verkäufers nicht vertraute oder vernünftigerweise nicht vertrauen konnte;
- Wenn sie die Eigenschaften einer Ware besitzt, die der Verkäufer dem Käufer als Probe oder Muster vorgelegt hat;
- wenn sie in der für Ware dieser Art üblichen Weise oder, falls es eine solche Weise nicht gibt, in einer für die Erhaltung und den Schutz der Ware angemessenen Weise verpackt ist.
3 Der Verkäufer haftet nach Absatz 2 Buchstaben a-d nicht für eine Vertragswidrigkeit der Ware, wenn der Käufer bei Vertragsabschluss diese Vertragswidrigkeit kannte oder darüber nicht in
Unkenntnis sein konnte.
Die Vertragsaufhebung und der Ersatzlieferungsanspruch (Art. 49 Abs. 1 lit. a WKR und Art. 46 WKR) setzen eine wesentliche Vertragsverletzung voraus, nicht aber die Minderung (Art. 50 WKR).
Nach Würdigung der Gesamtumstände kann dem Käufer auch ein Nachbesserungsrecht gewährt werden (Art. 46 Abs. 3 WKR).
Ablaufschema bei Sachmängeln
- Untersuchung Ware durch Käufer (Art. 38 WKR)
- angemessene Rügefrist für Käufer (Art. 39 Abs. 1 WKR)
- Käufer verliert seine Rechte zwei Jahre nach Übergabe der Ware (Art. 39 Abs. 2 WKR)
- Ausnahme: Bei entschuldbarer Unterlassung der Rügeanzeige, kann der Käufer den Kaufpreis herabsetzen (Art. 50 WKR) oder Schadenersatz verlangen