Das Zustandekommen eines Kaufvertrags setzt die wirksame Annahme eines Angebotes (Art. 23 WKR) voraus.
Ware, Preis und Menge müssen ausdrücklich oder stillschweigend bestimmt oder mindestens bestimmbar sein (Art.14 Abs. 1 und 2 WKR).
Das Angebot kann ausdrücklich oder konkludent angenommen werden (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 WKR). Schweigen oder Untätigkeit führen i.d.R. nicht zur Annahme des Angebots (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 WKR). Keine Annahme liegt vor, wenn eine solche unter Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen erklärt wird (Art. 19 WKR). In diesen Fällen liegt eine Ablehnung mit einem Gegenangebot vor.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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