Beim Tauschvertrag handelt es sich um ein synallagmatisches Vertragsverhältnis (Leistung und Gegenleistung im Austauschverhältnis), wobei sich die Parteien zur wechselseitigen Übertragung von Besitz und Eigentum an Sachen, Rechten oder anderen Gütern verpflichten. Im Gegensatz zum Kauf ist nicht Ware gegen Geld, sondern Ware gegen Ware geschuldet. Kein Tausch ist der Austausch von Ware gegen Dienstleistung.
Begriff
- Tausch = Gegenseitiger Austausch von Sachen, Rechten oder anderen Gütern
Grundlagen
- OR 237 / 238
- Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag (vgl. OR 184 ff.) in dem Sinne Anwendung, dass jede Vertragspartei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer behandelt wird
Form
- Eine bestimmte Form ist für den Tauschvertrag nur dann notwendig, wenn die Übertragung der Sache oder die Übertragung von Rechten an eine bestimmte Form gebunden ist
- zB öffentliche Beurkundung beim Tausch von Grundstücken
Parteien
- Jede Vertragspartei wird mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer behandelt
- Vgl. OR 237
Abgrenzungen zum Kauf
- Gegenleistung besteht beim Tausch nicht in Geld, sondern in einem anderen Gegenstand
Kombinationen von Tausch- und Kaufvertrag
- Tausch wettauf
- Tausch mit Aufgeld
- Besteht zwischen den Tausch-Objekten eine Wertdifferenz, wird diese in der Regel durch die Bezahlung eines sogenannten Aufgeldes durch die Partei, welche das weniger wertvolle Objekt zum Tausch anbietet, ausgeglichen
- Solange das Aufgeld im Verhältnis zum Wert der Tausch-Objekte als Nebensache erscheint, ist trotz Bezahlung eines Aufgeldes von einem Tauschvertrag auszugehen
- Vgl. BGE 81 II 221 E. 4
- Hingabe einer Sache an Zahlung statt
- Zum Kaufvertrag wird das Vertragsverhältnis dann, wenn die Bezahlung eines Kaufpreises im Vordergrund steht und die Hingabe einer Sache an Zahlung statt eine reine Zahlungsmodalität darstellt
- Vgl. Erfüllungssurrogate
- Zum Kaufvertrag wird das Vertragsverhältnis dann, wenn die Bezahlung eines Kaufpreises im Vordergrund steht und die Hingabe einer Sache an Zahlung statt eine reine Zahlungsmodalität darstellt
- Zwei Kaufverträge mit Verrechnungsabrede
- Es liegt ein Tauschvertrag vor, wenn die beiden Verträge voneinander abhängig sind
- Vgl. BGE 45 II 441 E. 2
- Es liegt ein Tauschvertrag vor, wenn die beiden Verträge voneinander abhängig sind
Untergang einer Tauschsache
- Beim Untergang einer Tauschsache sind die Regeln nach OR 119 (Unmöglichkeit einer Leistung) anwendbar
Gewährleistung
- Rechtsgewährleistung
- Wird die eingetauschte Sache entwehrt, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern
- vgl. OR 238
- Wird die eingetauschte Sache entwehrt, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern
- Sachgewährleistung
- Bei Mängeln der Tauschsache stehen der benachteiligten Partei vier Möglichkeiten zur Verfügung:
- Vertragsauflösung, d.h. Rückabwicklung des Tausches mit Ersatz des negativen Interessens
- Mangelhafte Sache zurückgeben, ohne Rückforderung der eigenen Tauschsache, mit Ersatz des positiven Interessens
- Mangelhafte Sache wird nicht zurückgegeben, aber Minderwert wird als Schadenersatz geltend gemacht
- Nachlieferung mangelfreier Ware verlangen (nur bei Gattungsware möglich)
- Bei Mängeln der Tauschsache stehen der benachteiligten Partei vier Möglichkeiten zur Verfügung:
Verzug / Nichterfüllung
- Bei Verzug oder Nichterfüllung kann die benachteiligte Partei am Vertrag festhalten und das positive Interesse geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten und das negative Interesse fordern
Fünfter Abschnitt: Der Tauschvertrag
OR 237 A. Verweisung auf den Kauf
A. Verweisung auf den Kauf
Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag in dem Sinne Anwendung, dass jede Vertragspartei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer behandelt wird.
OR 238 B. Gewährleistung
B. Gewährleistung
Wird die eingetauschte Sache entwehrt oder wegen ihrer Mängel zurückgegeben, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern.
Literatur
- Aebersold Thomas, Der Tausch nach schweizerischem Obligationenrecht, Bern 1997, 214 S.
- Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, 143 f.
- Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I (Art. 1 – 529 OR), Hrsg.: Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Wiegand Wolfgang, 4.Aufl., Basel/Genf/München 2007, OR 237 N 1 ff.
Judikatur
- Zum Tausch mit Aufgeld
- BGE 81 II 221 E. 4
- Kaufverträge mit Verrechnungsabrede
- BGE 45 II 441 E. 2
Weiterführende Informationen
- Zur öffentlichen Beurkundung
- Zum Untergang einer Tauschsache
- Zur Leistung erfüllungsstatt