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Kaufvertrag

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Gefahrtragung

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Gefahrentragungsregeln bestimmen, wer die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder einer zufälligen Unmöglichkeit der Leistung trägt. Wie nachfolgend gezeigt wird, gelten beim Kauf besondere, von den allgemeinen Gefahrtragungsregeln des Vertragsrechts abweichende, Bestimmungen.

Trägt der Käufer die Gefahr, muss er den Kaufpreis bezahlen, auch wenn er vom Verkäufer nur den verschlechterten Kaufgegenstand oder bei Untergang, den Kaufgegenstand gar nicht erhält.

Trägt der Verkäufer die Gefahr, geht mit dem Kaufgegenstand auch der Anspruch auf den Kaufpreis unter. Wird die Kaufsache zufällig verschlechtert, hat der Käufer die Rechte nach OR 197 ff.

Allgemeine Gefahrtragungsregeln des Vertragsrechts

Allgemeine Grundlagen der Gefahrtragung

  • OR 119

Rechtsfolgen bei zufälligem Untergang der Leistung

  • Leistung des Schuldners
    • Forderung gilt als erloschen
      • OR 119 Abs. 1
  • Leistung des Gläubigers
    • Gläubiger wird von Leistungspflicht befreit
      • OR 119 Abs. 2
    • Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden
      • Rückforderung gemäss ungerechtfertigter Bereicherung nach OR 62
        • OR 119 Abs. 2
  • Ausnahmen nach OR 119 Abs. 3
    • Wenn Gefahr nach Gesetzesvorschrift vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht
      • insbesondere durch die nachfolgend dargestellte Gefahrtragung im Kaufrecht nach OR 185
    • Wenn Gefahr nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht

Gefahrtragung im Kaufrecht

Grundlagen der Gefahrtragung im Kaufrecht

  • Beim Fahrniskauf
    • OR 185
  • Bei Hinterlegung
    • OR 92
  • Beim Grundstückkauf
    • OR 220

Gefahrtragung bei zufälligem Untergang der Kaufsache

  • Grundsatz der Gefahrtragung nach Kaufrecht
    • Käufer trägt Risiko für den zufälligen Untergang der Sache ab Vertragsschluss, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen
      • Vgl. OR 185 Abs. 1
  • Besonderheit bei Gattungswaren
    • Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so geht das Risiko gemäss OR 185 Abs. 2 wie folgt auf den Käufer über:
  • Ausnahmen vom Grundsatz der Gefahrtragung
    • Bei besonderen Verhältnissen i.S.v. OR 185 Abs. 1
      • zB Grundstückkauf
        • Grundlage
          • OR 220
        • Gefahrtragung
          • für die Übernahme des Grundstückes vertraglich festgestellter Zeitpunkt, relevant für Übergang von Nutzen und Gefahr
          • Fehlt eine solcher vertraglich festgelegter Zeitpunkt, gilt der Zeitpunkt des Vertragsschlusses
      • zB Hinterlegung
        • Grundlage
          • OR 92
        • Gefahrtragung
          • Hinterlegung der geschuldeten Sache erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers
      • zB Versendungskauf von Speziessache
        • Grundlage
          • analoge Anwendung OR 185 Abs. 2
        • Gefahrtragung
          • Wenn Ware zur Versendung aufgegeben wurde
      • zB Annahmeverzug des Käufers
        • Grundlage
          • OR 211
        • Gefahrtragung
          • Gefahr geht beim Annahmeverzug auf Käufer über
    • Durch Verabredung
      • Vertragsparteien können eine von OR 185 abweichende Gefahrtragung verabreden

Rechtsfolgen der Gefahrtragung

  • Gefahr beim Käufer
    • Käufer muss Kaufpreis bezahlen, auch wenn er vom Verkäufer nur den verschlechterten Kaufgegenstand oder bei vollständigem Untergang, den Kaufgegenstand gar nicht erhält
      • Käufer trägt Preisgefahr
    • Verkäufer wird im Fall des zufälligen Untergangs der Sache frei
      • Muss keine Nachlieferung vornehmen
  • Gefahr beim Verkäufer
    • der Anspruch auf den Kaufpreis geht mit Kaufsache unter
      • Verkäufer trägt Preisgefahr
    • Wird die Kaufsache zufällig verschlechtert, hat der Käufer die Rechte nach OR 197 ff.

Gesetzestexte

Literatur

  • Accoella Domenico, Nichtigkeitsbegriff und Konzept einer einheitlichen vertragsrechtlichen Rückabwicklung gescheiterter Verträge, SJZ 99/2003, S. 494 ff.
  • Kälin Oliver, Unmöglichkeit der Leistung nach Art. 119 OR und clausula rebus sic stantibus, recht 2004, S. 246 ff.
  • Bucher Eugen, OR Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, § 18, S. 291 ff.
  • Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, 617 S.
  • Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 1 ff. zu Art. 185

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