Der Käufer ist nicht nur verpflichtet, den vereinbarten Preis zu bezahlen, sondern muss die gekaufte Sache – sofern vom Verkäufer vertragsgemäss angeboten – auch tatsächlich annehmen.
Begriff
- Annahme = reine tatsächliche Entgegennahme der Ware
Grundlage
- OR 211 (Konkretisierung von OR 75)
Rechtsnatur
- Gemäss herrschender Lehre handelt es sich um eine Rechtspflicht und nicht um eine Obliegenheit
Voraussetzung für Annahmepflicht
- Käufer muss Kaufsache nur annehmen, sofern sie vom Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird
- Vertragsgemäss ist die Sache angeboten, wenn sie zur richtigen Zeit, am richtigen Ort, in richtiger Qualität und Quantität geliefert wird
Zeitpunkt der Annahme
- Die Inempfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist
- OR 211 Abs. 2
Annahmeverweigerung
- Gerechtfertigte Annahmeverweigerung
- bei Gattungsware
- Ware entspricht nicht der vereinbarten Gattung, Qualität oder Quantität
- bei Speziesware
- Ware weist Mängel auf
- bei Gattungsware
- Wirkung ungerechtfertigte Annahmeverweigerung
- Käufer fällt wegen Nichtannahme in Gläubigerverzug (91 ff.) und wegen Nichtbezahlung des Kaufpreises in Schuldnerverzug (OR 107 ff.)
- BGE 110 II 148 E. 1a = Pra 1984 Nr. 173
- Annahmeverzug hat die Gefahrtragung zur Folge
- Gefahrtragung
- Käufer fällt wegen Nichtannahme in Gläubigerverzug (91 ff.) und wegen Nichtbezahlung des Kaufpreises in Schuldnerverzug (OR 107 ff.)
Gesetzestexte
OR 211 C. Verpflichtungen des Käufers / I. Zahlung des Preises und Annahme der Kaufsache
C. Verpflichtungen des Käufers
I. Zahlung des Preises und Annahme der Kaufsache
1 Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen.
2 Die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.
Literatur
- Heinz-Bommer Cornelia, Die Annahmepflicht des Käufers : nach Art. 211 OR, Diss. Bern, 1979, 92 S.
- Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, S. 139
Judikatur
- Zur Rechtsnatur der Annahme
- Zur ungerechtfertigten Annahmeverweigerung
- BGE 110 II 148 E. 1a = Pra 1984 Nr. 173
Weiterführende Informationen
- Zum Schuldnerverzug
- Zum Gläubigerverzug
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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