Wird die noch mögliche Leistung vom Schuldner nicht rechtzeitig erbracht und wird der Schuldner vom Gläubiger gemahnt, kommt der Schuldner in Schuldnerverzug:
Begriff
- Schuldnerverzug = Schuldner erfüllt fällige Leistung trotz Mahnung nicht
Grundlage
- OR 102 – 109
Voraussetzung
- Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung ist weiterhin möglich
- Erfüllungszeitpunk ist eingetreten, die Leistung ist fällig
- Der Gläubiger mahnt den Schuldner
- Der Schuldner verfügt nicht über ein Recht zur Leistungsverweigerung
Erfüllungszeitpunkt
- Der Erfüllungszeitpunkt sagt, wann eine Leistung fällig ist
Fälligkeit
Begriff
- Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss (BGE 129 III 535 E. 3.2.1)
Grundlage
- OR 75 ff.
Zeit der Erfüllung
- Gemäss Vertrag
- Die Fälligkeit wird meistens vertraglich vereinbart
- Nach OR 75 ff.
- Die Bestimmungen von OR 75 – 80 greifen, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden
Zwingende Fälligkeitstermine finden sich für folgende Bereiche:
- Mietrecht (vgl. OR 257c)
- Arbeitsrecht (OR 323 / 327c)
- Darlehen (OR 318 oder KKG 117)
Gesetztestexte
Art. 75 OR C. Zeit der Erfüllung / I. Unbefristete Verbindlichkeit
C. Zeit der Erfüllung
I. Unbefristete Verbindlichkeit
Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.
Art. 76 OR C. Zeit der Erfüllung / II. Befristete Verbindlichkeit / 1. Monatstermin
II. Befristete Verbindlichkeit
1. Monatstermin
1 Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen.
2 Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünfzehnte dieses Monates.
Art. 77 OR C. Zeit der Erfüllung / II. Befristete Verbindlichkeit / 2. Andere Fristbestimmung
2. Andere Fristbestimmung
1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
- wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
- wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht
- wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
- Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind.
2 In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
3 Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
Art. 78 OR C. Zeit der Erfüllung / II. Befristete Verbindlichkeit / 3. Sonn- und Feiertage
3. Sonn- und Feiertage
1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag1, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
2 Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 79 OR C. Zeit der Erfüllung / III. Erfüllung zur Geschäftszeit
III. Erfüllung zur Geschäftszeit
Die Erfüllung muss an dem festgesetzten Tage während der gewöhnlichen Geschäftszeit vollzogen und angenommen werden.
Art. 80 OR C. Zeit der Erfüllung / IV. Fristverlängerung
IV. Fristverlängerung
Ist die vertragsmässige Frist verlängert worden, so beginnt die neue Frist, sofern sich aus dem Vertrage nicht etwas anderes ergibt, am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.
Weiterführende Informationen
- Zum Begriff der Fälligkeit
- BGE 129 III 535 3.2.