Neben den in OR 184 Abs. 1 genannten Hauptpflichten des Käufers, nämlich Kaufpreiszahlung und Annahme der Kaufsache, existieren parallel zur Prüfpflicht und Rügepflicht weitere Nebenpflichten, welche sich aus Gesetz, Vertrag oder aus Treu und Glauben ergeben können:
Begriff
- Nebenpflichten = Sämtliche Pflichten des Käufers, welche nicht unter die Pflicht zur Kaufpreiszahlung oder unter die Annahmepflicht fallen
Grundlagen
- Gesetzliche Nebenpflichten
- zB Tragung der Beurkundungskosten und der Abnahmekosten
- OR 188
- zB Pflicht zur Bezahlung der Transportkosten
- OR 189
- zB Pflicht zur Aufbewahrung beanstandeter Ware
- OR 204 Abs. 2
- zB Tragung der Beurkundungskosten und der Abnahmekosten
- Nebenpflichten aus Treu und Glauben (ZGB 2)
- BGE 132 II 161 E. 4.2
- BGE 127 III 199
- Nebenpflichten aus Verkehrssite oder Handelsbrauch
- Nebenpflichten aus Parteivereinbarung
- Parteien können beliebige weitere Nebenpflichten verabreden
- Mitwirkungspflicht
- Tragung gewisser Kosten, Steuern, Zölle
- Versicherungspflicht
- etc.
- Parteien können beliebige weitere Nebenpflichten verabreden
Nichterfüllung von Nebenpflichten
- Kein Erfüllungsanspruch
- Kein selbständig einklagbarer Erfüllungsanspruch bei Pflichtverletzung
- Ausnahme
- Wenn Nebenpflicht in das vertragliche Synallagma miteinbezogen werden kann, d.h. untrennbar mit einer Hauptleistung verbunden ist
- zB Prüfungspflicht und Rügepflicht kann als Rechtspflicht ausgestaltet werden
- Wenn Nebenpflicht in das vertragliche Synallagma miteinbezogen werden kann, d.h. untrennbar mit einer Hauptleistung verbunden ist
Schadenersatz
- Verletzungen von Nebenpflichten berechtigen zu Schadenersatz (positive Vertragsverletzung) nach OR 97
- BGE 122 III 106 E. 4
Literatur
- Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 82 ff. zu Art. 184
- Bucher Eugen, OR Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 1988, S. 52 ff.
Judikatur
- Zum Schadenersatz
- BGE 122 III 106 E. 4
- Zur Verpackungspflicht
- Zu Pflichten aus Treu und Glauben
- BGE 132 II 161 E. 4.2
- BGE 127 III 199
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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