Der Käufer ist verpflichtet, den Preis für den Kaufgegenstand nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen. Dabei sind folgende Punkte relevant.
Grundlagen
- OR 184
- OR 211 – 215
- OR 74
Kaufpreis
- Begriff
- Mit Kaufpreis ist eine Geldsummenschuld gemeint
- Bestimmbarkeit des Kaufpreises
- Der Kaufpreis muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festgelegt sein, er muss aber im Zeitpunkt der Erfüllung nach den Umständen bestimmbar sein
- OR 184 Abs. 3
- Der Kaufpreis muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festgelegt sein, er muss aber im Zeitpunkt der Erfüllung nach den Umständen bestimmbar sein
- Währung
- Preis kann in Schweizer Franken oder in einer fremden Währung angegeben werden
- Weitere Informationen zum Kaufpreis
- vgl. Kaufpreis
Ort der Kaufpreiszahlung
- Ohne Parteivereinbarung
- Erfüllung an dem Ort, wo der Verkäufer zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat (Bringschuld)
- vgl. Erfüllungsort
- Erfüllung an dem Ort, wo der Verkäufer zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat (Bringschuld)
- Gemäss Parteivereinbarung
- Ort der Kaufpreisbezahlung kann von den Parteien frei vereinbart werden
Fälligkeit der Kaufpreiszahlung
- Ohne Parteivereinbarung
- Kaufpreis wird mit Übergabe der Sache fällig (Barkauf)
- Gesetzliche Vermutung, dass Kaufpreis deshalb bei Übergabe der Kaufsache zu bezahlen ist (Zug-um-Zug)
- OR 184 Abs. 2 und 213 Abs. 1
- vgl. Lieferzeitpunkt
- Gemäss Parteivereinbarung
- Bezahlung vor Lieferung (Pränumerandokauf)
- Die Parteien können vereinbaren, dass der Kaufpreis vor Lieferung der Kaufsache geschuldet ist
- Bezahlung nach Lieferung (Kreditkauf)
- Die Parteien können vereinbaren, dass die Bezahlung des Kaufpreises erst nach der Lieferung erfolgen soll
- vgl. Barkauf, Kreditkauf, Pränumerandokauf
- Bezahlung vor Lieferung (Pränumerandokauf)
- Bei einer Versteigerung
- Kaufpreis muss an Versteigerung sofort bezahlt werden, sofern die Versteigerungsbedingungen nichts anderes vorsehen
- OR 233 Abs. 1
- Kaufpreis muss an Versteigerung sofort bezahlt werden, sofern die Versteigerungsbedingungen nichts anderes vorsehen
Verzinslichkeit des Kaufpreises
- Gemäss Parteivereinbarung
- Höhe und Zeitpunkt der Verzinsung richtet sich nach der Parteivereinbarung
- OR 104 Abs. 2
- Höhe und Zeitpunkt der Verzinsung richtet sich nach der Parteivereinbarung
- Ohne Parteivereinbarung
- Beginn der Verzinsung (OR 213 Abs. 2)
- Käufer muss durch Mahnung in Verzug gesetzt werden
- OR 213 Abs. 2 und OR 102 Abs. 1
- Keine Mahnung notwendig in folgenden Fällen:
- Wenn Verfalltag verabredet
- Wenn die Übung es mit sich bringt
- Wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann
- Käufer muss durch Mahnung in Verzug gesetzt werden
- Höhe des Zinssatzes (OR 104 Abs. 1 und 3)
- Haben die Parteien keine besondere Vereinbarung über die Höhe des Verzugszinssatzes getroffen, beträgt er grundsätzlich 5 %, auch wenn die vertragsmässigen Zinsen tiefer sind
- OR 104 Abs. 1
- Im kaufmännischen Verkehr gilt als Verzugszinssatz der übliche Bankdiskontzinssatz, wenn dieser höher ist als 5 %. Ansonsten gilt der Verzugszinssatz von OR 104 Abs. 1, also 5 %
- OR 104 Abs. 3
- Haben die Parteien keine besondere Vereinbarung über die Höhe des Verzugszinssatzes getroffen, beträgt er grundsätzlich 5 %, auch wenn die vertragsmässigen Zinsen tiefer sind
- Beginn der Verzinsung (OR 213 Abs. 2)
Beweislast der Kaufpreiszahlung
- Der Käufer hat zu beweisen, dass er den Kaufpreis bezahlt hat
Eigentumsübertragung
- Kaufpreiszahlung ist für Eigentumsübertragung nicht relevant
Kaufpreistilgung
- Der Kaufpreis ist eine Geldsummenschuld
- Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen
- OR 84 Abs. 1
- Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen
- Zahlungsmittel
- Barzahlung
- Kaufpreis ist im Grundsatz bar zu leisten
- Buchgeldbezahlung
- Eine Geldforderung gegenüber einer Bank wird wirtschaftlich dem Bargeld gleichgestellt
- Erfüllung der Kaufpreisschuld durch Buchgeld möglich
- Barzahlung
- Währung
- Grundsatz
- Kaufpreis kann auch dann mit Schweizer Franken bezahlt werden, wenn Kaufpreis in fremder Währung angegeben wird
- Es findet eine Umrechnung des Wertes zur Verfallzeit statt
- OR 84 Abs. 2
- Ausnahme
- In fremder Währung angegebener Kaufpreis kann nicht in Schweizer Franken beglichen werden, wenn durch das Wort „effektiv“ zwingend die Bezahlung in der Fremdwährung ausbedungen wurde
- Effektiv-Klausel
- In fremder Währung angegebener Kaufpreis kann nicht in Schweizer Franken beglichen werden, wenn durch das Wort „effektiv“ zwingend die Bezahlung in der Fremdwährung ausbedungen wurde
- Grundsatz
Kaufpreissicherung
- Bei Grundstücken
- Grundpfandrecht nach ZGB 793 ff.
- Bei Fahrnis
- Eigentumsvorbehalt nach ZGB 715
Gesetzestexte
OR 841D. Zahlung / I. Landeswährung
D. Zahlung
I. Landeswährung
1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
OR 104 B. Verzug des Schuldners / II. Wirkung / 2. Verzugszinse / a. Im Allgemeinen
2. Verzugszinse
a. Im Allgemeinen
1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3 Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR 184 A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen
A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen
1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen.
3 Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
OR 213 C. Verpflichtungen des Käufers / III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises
III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises
1 Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig.
2 Abgesehen von der Vorschrift über den Verzug infolge Ablaufs eines bestimmten Verfalltages wird der Kaufpreis ohne Mahnung verzinslich, wenn die Übung es mit sich bringt, oder wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann.
OR 233 D. Versteigerung / IV. Barzahlung
IV. Barzahlung
1 Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungsbedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten.
2 Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet wird.
Literatur
- Blaeser Alexander, Die Zinsen im schweizerischen Obligationenrecht : geltendes Recht und Vorschlag für eine Revision, Diss. St. Gallen 2011, 228 S.
- Giger Hans, Berner Kommentar, 2. Aufl., N. 156 zu OR 184
- Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, S. 139
- Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 19 zu Art. 184