LAWINFO

Kaufvertrag

QR Code

Kaufpreiszahlung

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Käufer ist verpflichtet, den Preis für den Kaufgegenstand nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen. Dabei sind folgende Punkte relevant.

Grundlagen

  • OR 184
  • OR 211 – 215
  • OR 74

Kaufpreis

  • Begriff
    • Mit Kaufpreis ist eine Geldsummenschuld gemeint
  • Bestimmbarkeit des Kaufpreises
    • Der Kaufpreis muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festgelegt sein, er muss aber im Zeitpunkt der Erfüllung nach den Umständen bestimmbar sein
      • OR 184 Abs. 3
  • Währung
    • Preis kann in Schweizer Franken oder in einer fremden Währung angegeben werden
  • Weitere Informationen zum Kaufpreis

Ort der Kaufpreiszahlung

  • Ohne Parteivereinbarung
    • Erfüllung an dem Ort, wo der Verkäufer zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat (Bringschuld)
  • Gemäss Parteivereinbarung
    • Ort der Kaufpreisbezahlung kann von den Parteien frei vereinbart werden

Fälligkeit der Kaufpreiszahlung

  • Ohne Parteivereinbarung
    • Kaufpreis wird mit Übergabe der Sache fällig (Barkauf)
    • Gesetzliche Vermutung, dass Kaufpreis deshalb bei Übergabe der Kaufsache zu bezahlen ist (Zug-um-Zug)
  • Gemäss Parteivereinbarung
    • Bezahlung vor Lieferung (Pränumerandokauf)
      • Die Parteien können vereinbaren, dass der Kaufpreis vor Lieferung der Kaufsache geschuldet ist
    • Bezahlung nach Lieferung (Kreditkauf)
      • Die Parteien können vereinbaren, dass die Bezahlung des Kaufpreises erst nach der Lieferung erfolgen soll
    • vgl. Barkauf, Kreditkauf, Pränumerandokauf
  • Bei einer Versteigerung
    • Kaufpreis muss an Versteigerung sofort bezahlt werden, sofern die Versteigerungsbedingungen nichts anderes vorsehen
      • OR 233 Abs. 1

Verzinslichkeit des Kaufpreises

  • Gemäss Parteivereinbarung
    • Höhe und Zeitpunkt der Verzinsung richtet sich nach der Parteivereinbarung
      • OR 104 Abs. 2
  • Ohne Parteivereinbarung
    • Beginn der Verzinsung (OR 213 Abs. 2)
      • Käufer muss durch Mahnung in Verzug gesetzt werden
        • OR 213 Abs. 2 und OR 102 Abs. 1
      • Keine Mahnung notwendig in folgenden Fällen:
        • Wenn Verfalltag verabredet
        • Wenn die Übung es mit sich bringt
        • Wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann
    • Höhe des Zinssatzes (OR 104 Abs. 1 und 3)
      • Haben die Parteien keine besondere Vereinbarung über die Höhe des Verzugszinssatzes getroffen, beträgt er grundsätzlich 5 %, auch wenn die vertragsmässigen Zinsen tiefer sind
        • OR 104 Abs. 1
      • Im kaufmännischen Verkehr gilt als Verzugszinssatz der übliche Bankdiskontzinssatz, wenn dieser höher ist als 5 %. Ansonsten gilt der Verzugszinssatz von OR 104 Abs. 1, also 5 %
        • OR 104 Abs. 3

Beweislast der Kaufpreiszahlung

  • Der Käufer hat zu beweisen, dass er den Kaufpreis bezahlt hat

Eigentumsübertragung

  • Kaufpreiszahlung ist für Eigentumsübertragung nicht relevant

Kaufpreistilgung

  • Der Kaufpreis ist eine Geldsummenschuld
    • Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen
      • OR 84 Abs. 1
  • Zahlungsmittel
    • Barzahlung
      • Kaufpreis ist im Grundsatz bar zu leisten
    • Buchgeldbezahlung
      • Eine Geldforderung gegenüber einer Bank wird wirtschaftlich dem Bargeld gleichgestellt
      • Erfüllung der Kaufpreisschuld durch Buchgeld möglich
  • Währung
    • Grundsatz
      • Kaufpreis kann auch dann mit Schweizer Franken bezahlt werden, wenn Kaufpreis in fremder Währung angegeben wird
      • Es findet eine Umrechnung des Wertes zur Verfallzeit statt
        • OR 84 Abs. 2
    • Ausnahme
      • In fremder Währung angegebener Kaufpreis kann nicht in Schweizer Franken beglichen werden, wenn durch das Wort „effektiv“ zwingend die Bezahlung in der Fremdwährung ausbedungen wurde
        • Effektiv-Klausel

Kaufpreissicherung

Gesetzestexte

Literatur

  • Blaeser Alexander, Die Zinsen im schweizerischen Obligationenrecht : geltendes Recht und Vorschlag für eine Revision, Diss. St. Gallen 2011, 228 S.
  • Giger Hans, Berner Kommentar, 2. Aufl., N. 156 zu OR 184
  • Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, S. 139
  • Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 19 zu Art. 184

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.