Die Pflicht des Verkäufers besteht nicht nur in der Übergabe der beweglichen Sache, also der Verschaffung der faktischen Herrschaft an der Kaufsache, er muss dem Käufer auch das unbelastete Eigentum an der gekauften Sache übertragen:
Grundlagen
- OR 184
- ZGB 714 ff.
Eigentumsübertragung
- Bei Besitzesübertragung mit Übergabe der Kaufsache
- Bei beweglichen Sachen (Fahrniskauf) führt die Übergabe des Besitzes gleichzeitig zu Eigentum
- Eine Ausnahme stellt der Kauf unter Eigentumsvorbehalt dar
- Voraussetzung ist der beidseitige Wille von Käufer und Verkäufer, dass Eigentum übergehen soll
- Übergabe durch Zufall oder Eigenmacht ist daher ohne Wirkung auf die Übertragung von Eigentum
- Bei beweglichen Sachen (Fahrniskauf) führt die Übergabe des Besitzes gleichzeitig zu Eigentum
- Bei Besitzesübertragung ohne Übergabe der Kaufsache
- Besitzübertragung beweglicher Sachen ist auch ohne Übergabe der Kaufsache möglich
- Damit Besitzanweisung oder Besitzkonstitut möglich ist, müssen die Parteien vertraglich auf die Übergabe der Kaufsache verzichten
- zB durch Mietvertrag
- Die Pflicht zur Übertragung des unbelasteten Eigentums ist Voraussetzung, um die Rechtsgewährleistung nach OR 192 ff. zu vermeiden
- vgl. Rechtsgewährleistung
Durchsetzen der Rechtsverschaffungspflicht
- Die Pflicht des Verkäufers auf Eigentumsübertragung kann auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden
Weiterführende Informationen
Literatur
- Bucher Eugen, OR BT, 3. Aufl., Zürich 1988, S. 68 f.
- Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 63 ff. zu Art. 184