= Berechtigung des Klägers, das einzuklagende Rechtsverhältnis gegen den Beklagten (hier Masse) geltend zu machen
Aufgrund von SchKG 250 Abs. 2, 1. Satz, kann ein Gläubiger Kollokationsklage gegen die Konkursmasse führen, wenn er geltend macht, seine Forderung sei zu Unrecht ganz oder teilweise abgewiesen worden bzw. nicht in dem ihr gebührenden Rang zugelassen worden.
Die Einzelheiten:
Person, die Anspruch auf Behandlung ihres Antrages hat
- Gläubiger
- auch
- Rangrücktrittsgläubiger
- Gläubiger eines kapitalersetzenden Darlehens
- auch
- Berechtigter eines beschränkt dinglichen Rechts oder einer Vormerkung
- Vgl. BGE 7B.75/2002, Erw. 3, vom 24.07.2002
Weitere Voraussetzungen
- Beschwer durch die Verfügung der Konkursverwaltung (= Kollokationsverfügung) (= rechtliches Interesse)
- Forderungsabweisung (teilweise oder Vollabweisung)
- Kollokation der Forderung nicht im gebührenden Rang
- Erwähnung des Klägers im Kollokationsplan
- Auflage Kollokationsplan
- Zustellung einer Spezialanzeige gemäss SchKG 249 Abs. 3
Aussetzung [vgl. KOV 59 Abs. 2]
- Aktivlegitimation erst nach Wiederaufnahme der Forderungsanmeldung durch die Konkursverwaltung und Entscheid (nur Teilzulassung oder Abweisung oder Zulassung im nicht gewünschten Rang)
Versehentliche Nichtaufnahme der Forderung durch die Konkursverwaltung
- Betroffener Gläubiger kann Nichtaufnahme durch BESCHWERDE berichtigen lassen
- Erst nachdem der Gläubiger auf dem Beschwerdeweg die Behandlung durch die Konkursverwaltung erwirkt hat und der Kollokationsplan mit der von der Aufsichtsbehörde (AB) angeordneten Abänderung neu aufgelegt ist, kann er bei Abweisung die (Eigen-)Kollokationsklage erheben
Gläubigerwechsel
- Veräussert der ursprüngliche Gläubiger seine Konkursforderung während der Auflagefrist an einen Dritten (Zessionar), ist dieser als Rechtsnachfolger zur Kollokationsklage aktivlegitimiert
- Nachweis des Forderungserwerbs durch Zessionsurkunde und Notifikation des Zedenten
- Dahinfallen der Klagelegitimation des ursprünglichen Gläubigers (Zedent)
- Vgl. auch BGE 78 II 272
Nachträgliche Forderungseingabe
- Gleiche Voraussetzungen wie bei einer rechtzeitigen Forderungsanmeldung
- Leistung des Kostenvorschusses für die Neuauflage des Kollokationsplans [vgl. KOV 69]
- Bei Nichtzulassung der nachträglichen Forderungsanmeldung genügt die blosse Anzeige (ohne Neuauflage)
Weiterführende Informationen
- Zivilprozess in der Schweiz
- Judikatur allgemein
- BGE 7B.75/2002, Erw. 3, vom 24.07.2002
- Rangrücktritt
- Kapitalersetzendes Darlehen