Das Bauhandwerkerpfandrecht ist „mehrdimensional“:
Funktion der Gemeinschuldnerin
- Vorweg ist die Funktion der Gemeinschuldnerin entscheidend, zumal verschiedene Ausgangslagen möglich sind. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind folgende Betroffenheit einer Gemeinschuldnerin denkbar:
- Besteller
- Grundeigentümerin und Bauherrin
- Totalunternehmerin (TU) / Generalunternehmerin (GU)
- Hauptunternehmerin mit Subunternehmer
- Unternehmer
- vom Bauherrn beauftragte Unternehmerin
- Subunternehmerin eines TU / GU
- Sub-Subunternehmerin eines TU / GU
- Besteller
Werklohnforderung
- Bestand
- Der Konsolidierungsgrad kann auch im Forderungsbereich unterschiedlich sein
- (durch zB gegenzeichnete Schlussabrechnung) anerkannte Forderung
- Bestrittene Forderung
- im Prozess liegende Forderung (in der Regel ordentlicher Prozess)
- Urteil im Forderungsprozess
- Der Konsolidierungsgrad kann auch im Forderungsbereich unterschiedlich sein
- Höhe
- Die Höhe der Werklohnforderung bestimmt sich nach
- der Werklohnabrede (Pauschale, offene Abrechnung, Nachtragsarbeiten, Regiearbeiten uam)
- dem Leistungsstand (Baufortschritt bzw. Ablieferung des Werks)
- Höhe
- Die Höhe der Werklohnforderung bestimmt sich nach
Pfandrecht
- Bestand
- Jedes Bauhandwerkerpfandrecht setzt einen Werkvertrag voraus.
- Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt voraus:
- eine vom Grundeigentümer anerkannte Forderung oder
- eine gerichtlich festgestellte Forderung [vgl. ZGB 839 Abs. 2; GBV 76 Abs. 2 lit. b]
- Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt voraus:
- Eintragungsart und Eintragungszeitpunkt
- Vor Baubeginn (selten)
- i.d.R. einvernehmliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
- Eintragung durch Grundbuchanmeldung beider Parteien
- während oder nach Bauvollendung (längstens 4 Monate nach Ablieferung des Werks
- Das Bauhandwerkerpfandrecht kann einen unterschiedlichen Eintragung-Konsolidierungsgrad ausweisen:
- Superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
- Vorläufige Eintragung [GBV 77; GBV 48 Abs. 2 lit. b]
- fristwahrend [ZGB 839 Abs. 2]
- „konkursfest“, auch ohne definitive Eintragung
- Möglichkeit der Zulassung als pfandversicherte Forderung im Lastenverzeichnis
- Vorläufige Eintragung [GBV 77; GBV 48 Abs. 2 lit. b]
- Provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
- Definitive Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch
- Superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
- Das Bauhandwerkerpfandrecht kann einen unterschiedlichen Eintragung-Konsolidierungsgrad ausweisen:
- Vor Baubeginn (selten)
- Lastenverzeichnis
- Wirkungen des Konkurses auf den Bestand oder Nichtbestand des Bauhandwerkerpfandrechts
- Vor Rechtshängigkeit des Prozesses auf definitive Eintragung
- Vor vorläufiger Eintragung
- Veranlassung der Vorläufigen Eintragung zur Rechtswahrung unumgänglich [vgl. VZG 125; ZGB 839 Abs. 2 und 3] (umstritten)
- Eintragungsfähigkeit auch nach Konkurseröffnung noch zulässig [vgl. BGE 95 II 36, Erw. 4 = Pra 1969 237]
- Rechtskräftiger Gerichtsentscheid über die Vorläufige Eintragung im Grundbuch ist für die Konkursverwaltung auch im Kollokationsverfahren (Lastenverzeichnis) bindend (umstritten)
- Unterlassung des Gläubigers, die Vorläufige Eintragung zu erwirken > Konkursverwaltung:
- Pfandrechtsabweisung
- Zulassung in der 3. Konkursklasse
- Nach vorläufiger Eintragung
- Behandlung im Kollokationsplan bzw. Lastenverzeichnis
- Prozessoekonomie > Konkursverwaltung prüft in der Praxis Zulassung auch ohne Fortsetzung der superprovisorischen oder provisorischen Massnahme
- Rechtsmittel gegen Abweisung der Konkursverwaltung
- Kollokationsklage
- Bei rechtskräftiger Abweisung des Bauhandwerkerpfandrechts kann das Pfandrecht im Konkurs nicht mehr geltend gemacht werden [vgl. BGE 119 III 124]
- Vor vorläufiger Eintragung
- Nach Rechtshängigkeit des Prozesses auf definitive Eintragung
- Behandlung nach KOV 63 (Vormerkung pro memoria + Entscheid der Gläubiger, ob Prozess weitergeführt werden oder auf Fortsetzung verzichtet (= Anerkennung) verzichtet werden soll
- Vor Rechtshängigkeit des Prozesses auf definitive Eintragung
- Wirkungen des Konkurses auf den Bestand oder Nichtbestand des Bauhandwerkerpfandrechts
- Jedes Bauhandwerkerpfandrecht setzt einen Werkvertrag voraus.
- Höhe
- Vorweg gilt das Quantitativ der Pfandrechtsanmeldung
- Der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts wird dann aber das Quantitativ des Forderungsprozesses (Vorfrage, Urteil oder Vergleich) zugrunde gelegt
- Rang
- Allgemein
- Anciennitätsprinzip (Alterspriorität)
- Unter mehreren Bauhandwerkerpfandrechten
- Allgemein
- Liquidation des Pfandrechts (Grundpfandverwertung)
- ggf. Bauhandwerkpfandrechts-Ablösung durch Direktzahlung des Werklohns
- durch den Grundeigentümer und / oder den TU bzw. GU, falls die Gemeinschuldnerin Subunternehmerin ist
Ist die Gemeinschuldnerin als Grundeigentümerin von einem Bauhandwerkerpfandrecht betroffen, so gelten ferner die Erläuterungen unter Bauhandwerkerpfandrechts-Forderungen sowie unter Rang: Grundpfandversicherte Forderungen.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 83 III 138 ff.
- BGE 95 II 31 ff. = Pra 1969 277