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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bauhandwerkerpfandrecht ist „mehrdimensional“:

Funktion der Gemeinschuldnerin

  • Vorweg ist die Funktion der Gemeinschuldnerin entscheidend, zumal verschiedene Ausgangslagen möglich sind. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind folgende Betroffenheit einer Gemeinschuldnerin denkbar:

Werklohnforderung

  • Bestand
  • Höhe
    • Die Höhe der Werklohnforderung bestimmt sich nach
      • der Werklohnabrede (Pauschale, offene Abrechnung, Nachtragsarbeiten, Regiearbeiten uam)
      • dem Leistungsstand (Baufortschritt bzw. Ablieferung des Werks)
    • Höhe

Pfandrecht

  • Bestand
    • Jedes Bauhandwerkerpfandrecht setzt einen Werkvertrag voraus.
      • Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt voraus:
        • eine vom Grundeigentümer anerkannte Forderung oder
        • eine gerichtlich festgestellte Forderung [vgl. ZGB 839 Abs. 2; GBV 76 Abs. 2 lit. b]
    • Eintragungsart und Eintragungszeitpunkt
      • Vor Baubeginn (selten)
        • i.d.R. einvernehmliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
        • Eintragung durch Grundbuchanmeldung beider Parteien
      • während oder nach Bauvollendung (längstens 4 Monate nach Ablieferung des Werks
        • Das Bauhandwerkerpfandrecht kann einen unterschiedlichen Eintragung-Konsolidierungsgrad ausweisen:
          • Superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
          • Provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
          • Definitive Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch
    • Lastenverzeichnis
      • Wirkungen des Konkurses auf den Bestand oder Nichtbestand des Bauhandwerkerpfandrechts
        • Vor Rechtshängigkeit des Prozesses auf definitive Eintragung
          • Vor vorläufiger Eintragung
            • Veranlassung der Vorläufigen Eintragung zur Rechtswahrung unumgänglich [vgl. VZG 125; ZGB 839 Abs. 2 und 3] (umstritten)
            • Eintragungsfähigkeit auch nach Konkurseröffnung noch zulässig [vgl. BGE 95 II 36, Erw. 4 = Pra 1969 237]
            • Rechtskräftiger Gerichtsentscheid über die Vorläufige Eintragung im Grundbuch ist für die Konkursverwaltung auch im Kollokationsverfahren (Lastenverzeichnis) bindend (umstritten)
            • Unterlassung des Gläubigers, die Vorläufige Eintragung zu erwirken > Konkursverwaltung:
              • Pfandrechtsabweisung
              • Zulassung in der 3. Konkursklasse
          • Nach vorläufiger Eintragung
            • Behandlung im Kollokationsplan bzw. Lastenverzeichnis
            • Prozessoekonomie > Konkursverwaltung prüft in der Praxis Zulassung auch ohne Fortsetzung der superprovisorischen oder provisorischen Massnahme
            • Rechtsmittel gegen Abweisung der Konkursverwaltung
              • Kollokationsklage
              • Bei rechtskräftiger Abweisung des Bauhandwerkerpfandrechts kann das Pfandrecht im Konkurs nicht mehr geltend gemacht werden [vgl. BGE 119 III 124]
        • Nach Rechtshängigkeit des Prozesses auf definitive Eintragung
          • Behandlung nach KOV 63 (Vormerkung pro memoria + Entscheid der Gläubiger, ob Prozess weitergeführt werden oder auf Fortsetzung verzichtet (= Anerkennung) verzichtet werden soll
  • Höhe
    • Vorweg gilt das Quantitativ der Pfandrechtsanmeldung
    • Der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts wird dann aber das Quantitativ des Forderungsprozesses (Vorfrage, Urteil oder Vergleich) zugrunde gelegt
  • Rang
  • Liquidation des Pfandrechts (Grundpfandverwertung)
  • ggf. Bauhandwerkpfandrechts-Ablösung durch Direktzahlung des Werklohns
    • durch den Grundeigentümer und / oder den TU bzw. GU, falls die Gemeinschuldnerin Subunternehmerin ist

Ist die Gemeinschuldnerin als Grundeigentümerin von einem Bauhandwerkerpfandrecht betroffen, so gelten ferner die Erläuterungen unter Bauhandwerkerpfandrechts-Forderungen sowie unter Rang: Grundpfandversicherte Forderungen.

Judikatur

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