Einleitung
Auch bei der Errichtung einer Kommanditgesellschaft (KMG) wird unterschieden in:
Kaufmännische Gesellschaft
- Formlose, konkludente Einigung, verbunden mit Eintragungspflicht + HR-Eintragung
- HR-Eintragung nur von deklaratorischer Bedeutung [vgl. OR 594]
- Entstehung der Gesellschaft mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags (und damit vor dem Handelsregistereintrag)
Nichtkaufmännische Gesellschaft
- Handelsregistereintragung = Entstehungsvoraussetzung
- HR-Eintragung von konstitutiver Bedeutung [vgl. OR 595]
- Entstehung der Gesellschaf erst mit dem Handelsregistereintrag
- Vor HR-Eintragung ist die Verbindung als einfache Gesellschaft zu beurteilen.
Die grundsätzlichen Ausführungen betreffen:
Gesetzliche Grundlage
Art. 594 OR
A. Kaufmännische Gesellschaft
1 Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.
2 Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein.
3 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Art. 595 OR
B. Nichtkaufmännische Gesellschaft
Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kommanditgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.
Literatur
- VON ARX K., Die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages bei der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, Diss. Zürich 1948
- HERZOG WOLFGANG, Die mangelhafte Personalgesellschaft im schweizerischen und deutschen Recht, Diss. Basel 1959