Einleitung
Nebst des allgemeinen Verwendungszweckes der Kommanditgesellschaft (KMG) als Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter zur Verbindung von Arbeitskraft und Kapital sind folgende Spezialfälle zu festzustellen:
- Familien-KMG
- Erben-KMG
- Atypische KMG
- KMG für kollektive Kapitalanlagen
Familien-KLG
Gelegentlich nehmen Patrons alle Familienmitglieder in den Gesellschafterbestand auf, und zwar die im Unternehmen mitarbeitenden Nachkommen als Komplementäre und die nicht im Betrieb tätigen als Kommanditäre.
Erben-KMG
Die Erben eines Unternehmers können sich plötzlich in der Stellung als Kollektivgesellschafter wieder finden, nämlich in folgenden Situationen:
- Nachfolgeklausel einer Kollektivgesellschaft (KLG), mit Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft (KMG)
- Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kollektivgesellschaft sieht für den Tod eines Gesellschafters vor, dass
- die KLG beim Tode eines Kollektivgesellschafters in eine KMG umgewandelt werden soll, und
- die Erben des verstorbenen Kollektivgesellschafters als Kommanditäre an seine Stelle treten sollen.
- Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kollektivgesellschaft sieht für den Tod eines Gesellschafters vor, dass
- Nachfolgeklausel innerhalb einer Kommanditgesellschaft (KMG)
- Die Erben eines von mehreren Komplementären mutieren durch entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages anstelle des Verstorbenen zu Kommanditären.
Weiterführende Informationen
» Gesellschafterwechsel bei der KLG: Ausscheiden durch Übereinkunft
Atypische KMG
Die atypische Kommanditgesellschaft (atypKMG) ist eine so kapitalbezogen ausgestaltete KMG, dass der Kommanditär die Gesellschaft beherrschen kann. OR 600 lässt diese kapitalbezogene Gesellschafts-Ausgestaltung zu.
Die Einzelheiten zu dieser Beherrschungsveränderung finden Sie unter
» Exkurs Atypische Kommanditgesellschaft
Literatur
- RICHARD ULRICH, Atypische Kommandit-Gesellschaften, Diss. Zürich, Bern 1971
- KOLLER ARNOLD, Grundsatzfragen einer Typuslehre im Gesellschaftsrecht, Freiburg 1967
Weiterführende Informationen
KMG für kollektive Kapitalanlagen
Die spezialgesetzliche Basis des Bundesgesetzes vom 23.06.2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kapitalanlagengesetz [KAG], SR 951.31) bildet die Grundlage für diese konsequent kapitalbezogene neue Personengesellschaft.
Die Einzelheiten zu dieser Beherrschungsveränderung finden Sie unter
» Kommanditgesellschaft für Kollektive Kapitalanlagen
Weiterführende Informationen
Art. 98 KAG: Begriff
1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt (Komplementär), die anderen Mitglieder (Kommanditärinnen und Kommanditäre) haften nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage (der Kommanditsumme).
2 Komplementäre müssen Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein. Sie dürfen nur in einer einzigen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen als Komplementär tätig sein.
3 Kommanditärinnen und Kommanditäre müssen qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 10 Absatz 3 sein.
Art. 117 KKV: Zweck
(Art. 98 Abs. 1 KAG)
Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen darf ausschliesslich ihr Vermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes für Dritte zu erbringen.