Einleitung
Abschlusswillige Parteien, die für sich einen besonderen Vorteil im vorgesehenen Rechtsgeschäft erkennen, wollen meistens, wenn auch nur für eine moralische Bindung der Gegenpartei, eine erste Leistung erbringen.
Vertragsverhandlung c. Vorvertrag
Es geht hier um das Stadium Vertragsverhandlungen bzw. Abschluss eines Vorvertrags.
Vorweg sind die Verpflichtungen aus diesen beiden Stadien kurz zu erläutern:
- Vertragsverhandlungen
- Zwischenergebnis
- Absichtserklärung (letter of intent), Exklusivitäts- und / oder Geheimhaltungsvereinbarung etc.
- Mündliche Vereinbarung vor (vorbehaltener oder zwingender) schriftlicher Niederlegung des Parteiwillens
- Verhandlungsabbruch
- ev. Haftung aus culpa in contrahendo
- Zwischenergebnis
- Vorvertrag
- Abschluss
- Vorvertrag = Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages (Voraussetzung: Einigkeit über die elementaren Rechte und Pflichten des künftigen Hauptvertrages, vgl. OR 22 Abs. 1)
- Beachtung allf. Formerfordernisse (OR 22 Abs. 2)
- zB öffentliche Beurkundung
- Nichtbeachtung des Formerfordernisses, verbunden mit Anzahlung
- zB Reservationsvereinbarung
- Rechtsfolge: fehlender Realerfüllungsanspruch, aber Schadensabwicklung durch Verrechnung des Schadens mit der Reservationszahlung
- Nichterfüllung (Unterbleiben des Abschluss eines Hauptvertrages)
- Fehlende Erzwingbarkeit, insbesondere bei formpflichtigen Rechtsgeschäften wie beim Grundstückkaufvertrag
- Rechtsfolge: Schadenersatzanspruch
- Abschluss
Weiterführende Informationen
Art. 22 OR
IV. Vorvertrag
1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
2 Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.
Bekräftigungsgeld
Die im Hinblick auf einen Vertragsabschluss zu erbringende Leistung kann als Vertragserfüllungs-Sicherung dienen. Die Sicherung des Abschlusses eines künftigen Vertrages erfolgt über ein sog. Bekräftigungsgeld.
Meccano des Bekräftigungsgeldes
- Vorvertragskonformer Vertragsabschluss
- Erfüllung
- Abschluss des Hauptvertrages
- Bekräftigungsgeld ist auf die Hauptleistung anzurechnen
- Abschluss des Hauptvertrages
- Verweigerung des Abschlusses eines Hauptvertrages
- Bekräftigungsgeld ist zurückzuerstatten
- Erfüllung
- Verweigerung des Vertragsabschlusses
- Geber verliert das Hingegebene
- Nehmer dürfte wohl keine Ansprüche haben, weder auf Abschluss des Hauptvertrages, noch auf Schadenersatz
- Mündliche Einigung mit Absicht der schriftlichen Niederlegung des Parteiwillens
- Leistung eines Handgeldes = Bekräftigungsgeld
- Zahlung soll Vermutung von OR 16 Abs. 1, wonach die Parteien vor Erfüllung der Form nicht gebunden sein wollen, umkehren, d.h. nachweisen, dass die Parteien bereits mit der Handgeldzahlung den definitiven Verpflichtungswillen hatten.
Art. 16 OR
2. Vertraglich vorbehaltene Form
1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2 Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
Notwendigkeit der Einzelfallprüfung
Qualifikation und Rechtsbeständigkeit eines Bekräftigungsgeldes und seiner Verbindlichkeit sind in diesem wissenschaftlich wenig durchdrungenen Rechtsgebiet im konkreten Einzelfall zu beurteilen.