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Lehrvertrag

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Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Lehrvertrag
Stichworte:
Lehrvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Praktikumsvertrag

=   Vertrag, der primär dem Sammeln praktischer Berufserfahrung dient und

  • für das Erreichen einer übergeordneten Ausbildung vorgeschrieben ist
    • zB Anwaltspraktikum
    • zB Notariatspraktikum oder Bewährung als während 2 Jahren als Notar-Stellvertreter, als Voraussetzung für die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar im Kanton Zürich
  • den Berufswahl-Entscheid ermöglichen soll
    • zB Schnupperlehre
  • Zuweisung geeigneter praktischer Arbeiten und Gewährleistung gewisser Betreuung.

Anlehre

=   Vertrag, der – auch wenn die Anlehre im BBG nicht mehr vorgesehen ist – auf die Ausbildung fokussiert und sich rechtlich an den Lehrvertrag anlehnt.

Umschulung

=   Vertrag, der vor allen Dingen in praktischer Hinsicht auf einen bevorstehenden Berufswechsel fokussiert und infolge bestehender Berufserfahrungen weder systematisch noch umfassend zu einer Lehrausbildung verpflichtet.

Unterrichtsvertrag

=   Vertrag, mit dem sich der Unterrichtsgeber gegenüber dem Unterrichtsnehmer verpflichtet,

  • gegen Entgelt
  • Unterricht zu erteilen und Unterrichtsmaterial abzugeben
    • selber oder durch Lehrkräfte
    • in eigenen Räumlichkeiten
    • bestimmtes Wissen, entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln
  • eine Prüfung durchzuführen
  • einen Abschlussattest auszustellen (vgl. BGE 132 III 755),

wobei mangels Integration in eine Arbeitsorganisation Arbeitsrecht nicht anwendbar ist.

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