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Lehrvertrag

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Lehrzeugnis

Rechtsgebiet:
Lehrvertrag
Stichworte:
Lehrvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, welches enthält:

  • die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit
  • die Dauer der Berufslehre

  • auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlicher Vertreter
    • die Fähigkeiten
    • die Leistungen
    • das Verhalten der lernenden Person

(vgl. OR 346a).

Ausgestellt wird also:

  • primär eine Arbeitsbestätigung (Lehrzeugnis genannt)
  • auf Verlangen sekundär ein Vollzeugnis.

Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nicht, doch dürfte jeder Arbeitgeber dem eine Arbeitsstelle suchenden Lehrling ein solches – angesichts der einfachen Reproduktionsmöglichkeiten mit der Computertechnologie – nicht verwehren.

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