Lernziel-Erreichung
Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen (OR 345 Abs. 1).
Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat
- den Arbeitgeber in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen
- das gute Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden Person zu fördern (vgl. OR 345 Abs. 2).
Ausbildungspflicht
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
- die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche besitzt
- die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten
- die persönlichen Eigenschaften (OR 345a Abs. 1).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.