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Lehrvertrag

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Probezeit

Rechtsgebiet:
Lehrvertrag
Stichworte:
Lehrvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Probezeit

  • darf betragen:
    • nicht weniger als einen Monat
    • nicht mehr als drei Monate
  • beträgt drei Monate, wenn die Vertragsparteien keine Probezeit festgelegt haben
  • kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.

(vgl. OR 344a Abs. 3 und 4)

Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden (OR 346 Abs. 1).

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