Seit dem 01.01.2011 können die Parteien anstelle des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichter eine Mediation durchführen.
- Begriff
- = Sämtliche Parteien stellen der Schlichtungsbehörde Antrag, anstelle des Schlichtungsverfahrens eine Mediation durchzuführen
- Grundlage
- ZPO 213
- Voraussetzung
- bereits ausgebrochener Streit
- Mediationsantrag
- Antragsadressat
- Schlichtungsbehörde
- Antragsteller
- sämtliche Parteien
- Dokument
- Abrede im Rechtsgeschäft
- vom ursprünglichen Vertrag oder Statut separater Antrag sämtlicher Parteien an die Schlichtungsbehörde
- Abrede im Schlichtungsbegehren
- im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung
- Form
- Parteieinigung vor der Verhandlung
- formlose Einigung auf Mediation, an der Verhandlung zuhanden des Protokolls
- Parteieinigung vor der Verhandlung
- Abrede im Rechtsgeschäft
- Zeitpunkt
- vor oder nach Rechtshängigkeit bei der Schlichtungsbehörde
- Antragsadressat
- Keine Durchführungsbefristung
- Mediation muss – entgegen ZPO 203 Abs. 1 für das Schlichtungsverfahren – nicht innert zweier Monate seit Gesuchseinreichung stattfinden
- Keine Abschlussbefristung
- Mediation hat – entgegen ZPO 203 Abs. 4 für das Schlichtungsverfahren – nicht spätestens nach zwölf Monaten abgeschlossen zu sein
- Scheitern der Mediation
- Auf Mitteilung einer Partei, dass die Mediation gescheitert sei, wird direkt die Klagebewilligung ausgestellt (ZPO 213 Abs. 3)
- Voraussetzungen für die direkte Ausstellung der Klagebewilligung
- Stattgefundene Mediation (Einsetzung eines Mediators und Einleitung erster inhaltlicher Gespräche)
- Bestätigung der Mediationsdurchführung durch den Mediator, auf Verlangen der Schlichtungsbehörde
Hinweise
- Erledigungsobliegenheit binnen Jahresfrist gilt auch für die Mediation (vgl. ZPO 214 Abs. 3 in Verbindung mit ZPO 203 Abs. 4)
Art. 213 ZPO Mediation statt Schlichtungsverfahren
1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.
2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu
stellen.
3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird
die Klagebewilligung ausgestellt.
Literatur
- SCHRANK CLAUDE, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Basel 2015, Rz 125 ff., S. 74 ff.
- STAEHELIN ADRIAN / STAEHELIN DANIEL / GROLIMUND PASCAL, Zivilprozessrecht Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2019, § 20 Rz 50 ff. / S. 382 ff.