LAWINFO

Schlichtungsverfahren

QR Code

Mediation

Rechtsgebiet:
Schlichtungsverfahren
Stichworte:
Schlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Optional können die Streitparteien für einen Einigungsversuch unter bestimmten Voraussetzungen auf ein fakultatives Mediationsverfahren ausweichen:

Die Parteien können anstelle eines Schlichtungsverfahrens eine Mediation zur Streitbeilegung durchführen (ZPO 213).

Voraussetzungen

  • Einverständnis aller Parteien
  • Gemeinsamer Antrag aller Parteien

Antrag

Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen (ZPO 213 Abs. 2).

Ablauf der Mediation

Die Mediation selbst ist in der ZPO nicht geregelt. Es ist deshalb Sache der Parteien, die Mediation zu organisieren (ZPO 215). Der Ablauf der Mediation kann deshalb von den Parteien frei bestimmt werden. Empfehlenswert ist die Vereinbarung des Vorgehens und des Ablaufes in Absprache mit dem Mediator.

Unabhängigkeit und Vertraulichkeit

Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich. Die Aussagen der Parteien dürfen vor Gericht nicht verwertet werden. Dadurch soll den Parteien ermöglicht werden, über die Streitsache offen zu diskutieren, ohne befürchten zu müssen, im Verlauf eines späteren Gerichtsverfahrens Nachteile zu erleiden.

Keine der Parteien darf sich bei Scheitern der Mediation im Verlauf des späteren gerichtlichen Verfahrens auf Aussagen der Gegenpartei in der Mediation berufen. Werden solche Aussagen doch angeführt, sind sie für das Gericht unbeachtlich.

Genehmigung Vereinbarung

Gelingt die Mediation, schliessen die Parteien eine Vereinbarung über den Streitgegenstand. Diese Vereinbarung können die Parteien von der Schlichtungsbehörde (oder vom Gericht) genehmigen lassen (ZPO 217).

Sie müssen die Vereinbarung der Schlichtungsbehörde nicht vorlegen. Wenn die Vereinbarung nicht zur Genehmigung vorgelegt wird, müssen die Parteien der Schlichtungsbehörde gemeinsam mitteilen, dass sie sich geeinigt haben und die Abschreibung des Verfahrens beantragen.

Die Genehmigung der Vereinbarung durch die Schlichtungsbehörde setzt voraus:

  • rechtshängiges Verfahren vor Schlichtungsbehörde
  • gemeinsamer Antrag der Parteien

Die Schlichtungsbehörde prüft die Vereinbarung auf Zulässigkeit. Wird die Vereinbarung genehmigt, hat sie die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (ZPO 217). Wird die Vereinbarung nicht genehmigt, hat die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung auszustellen.

Scheitern der Mediation

Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, stellt sie die Klagebewilligung aus (ZPO 213 Abs. 3).

Die Klagebewilligung wird grundsätzlich der klagenden Partei ausgestellt (ZPO 209 Abs. 1 lit. b). Im Fall der Anfechtung einer Mietzinserhöhung wird die Klagebewilligung dem Vermieter ausgestellt.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Schlichtungsverfahren verwiesen.

Kosten der Mediation

Die Parteien tragen die Kosten der Mediation (ZPO 218 Abs. 1). Das kantonale Recht kann Ausnahmen von der Kostentragung vorsehen (ZPO 218 Abs. 3).

Die in der Mediation geschlossene Vereinbarung sollte sich auch zur Kostentragung äussern. Empfehlenswert ist vor Beginn der Mediation eine Einigung über die Kostentragung zu erzielen.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.