Die Mediation ist nicht nur korrekt einzuleiten, sondern verfahrenshygienisch durchzuführen. Es gibt verfahrensinterne und verfahrensexterne Grenzen, die vom Mediator als Verfahrensleiter zu beachten sind:
- Interne Mediationsgrenzen
- Konfliktparteien
- Fehlende Freiwilligkeit (sog. abgeordnete Mediation)
- Fehlende Ergebnisoffenheit einer oder beider Konfliktparteien
- Fehlende Sozialkompetenz bei einer oder bei beiden Konfliktparteien
- Kulturunterschiede und daraus resultierende, unüberbrückbare, lösungsverhindernde Aversionen
- Verständigungsprobleme (Sprache) > Beizug eines Übersetzers
- Machtgefälle zwischen den Konfliktparteien
- Fehlende Offenheits- und Fairness-Bereitschaft einer Partei
- Fehlende Versöhnungsbereitschaft / Streiten verbindet
- Psychische Störung einer Partei, die nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Interessen vernunftgemäss zu verfolgen
- u.U. Benachrichtigung der KESB durch Mediator (vgl. OR 397a)
- Meldepflicht nach OR 397a
- Mediator
- Vorbefassung
- Fehlende Neutralität
- Fehlende Empathie des Mediators für eine Konfliktpartei
- Mangelnde Fachkompetenz des Mediators (Übernahmeverschulden)
- Konfliktparteien
- Externe Mediationsgrenzen
- Zu knappes Zeitfenster für die Konfliktlösung
- Abwesenheit bestimmter Parteien am Mediationsprozess
- Absolut unklare Rechtslage
- Missbrauch der Mediation
- Ein Missbrauch der Mediation lässt sich nicht ausschliessen
- Teilnahme am Mediationsverfahren
- zB zum Zeitgewinn
- zB zur Daten- und Faktensammlung, also zur Prozessvorbereitung
- zB Missbrauch des nicht berufsgeheimnisgeschützten Mediators (Zeugenanrufung)
- Teilnahme am Mediationsverfahren
- Ein Missbrauch der Mediation lässt sich nicht ausschliessen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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