Aus zeitlichen Gründen und auch aus Kostengründen ist die Ausweisung eines Mieters wenn immer möglich im summarischen Verfahren gestützt auf ZPO 257 zu beantragen. Das Verfahren ist schneller und kostengünstiger als das ordentliche Ausweisungsverfahren.
Wenn im anspruchsbegründenden Sachverhalt Unklarheiten bestehen oder der Richter einen Ermessensentscheid zu fällen hat (bspw. bei OR 257f), besteht das Risiko, dass das Gericht auf ein Gesuch gestützt auf ZPO 257 nicht eintritt. In solchen Fällen ist das ordentliche Ausweisungsverfahren vorzuziehen.
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