Die Ausweisung kann entweder im summarischen Ausweisungsverfahren oder im ordentlichen Ausweisungsverfahren beantragt werden.
Das summarische Ausweisungsverfahren ist nur zielführend, wenn ein klarer Fall vorliegt (sofort beweisbare tatsächliche Verhältnisse, klares Recht).
Weiterführende Informationen
Das ordentliche Ausweisungsverfahren kommt zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für das summarische Ausweisungsverfahren nicht gegeben sind. Hat der Vermieter gekündigt, wird das Verfahren nach erfolgloser Schlichtung im vereinfachten Verfahren durchgeführt. In anderen Fällen wird das Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 im vereinfachten Verfahren und bei höheren Streitwerten im ordentlichen Verfahren durchgeführt.
Weiterführende Informationen
- Ordentliches Ausweisungsverfahren
- Mieterausweisung: Rechtsschutz in klaren Fällen?
Judikatur
- BGer 4A_623/2019 vom 26.05.2020 (Rechtsschutz in klaren Fällen? / Voraussetzungen und Verrechnung)
- BGer 4A_290/2007 vom 10.12.2007 E. 8.3.1 mit Hinweis
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