Die Ausweisung kann entweder im summarischen Ausweisungsverfahren oder im ordentlichen Ausweisungsverfahren beantragt werden.
Das summarische Ausweisungsverfahren ist nur zielführend, wenn ein klarer Fall vorliegt (sofort beweisbare tatsächliche Verhältnisse, klares Recht).
Weiterführende Informationen
Das ordentliche Ausweisungsverfahren kommt zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für das summarische Ausweisungsverfahren nicht gegeben sind. Hat der Vermieter gekündigt, wird das Verfahren nach erfolgloser Schlichtung im vereinfachten Verfahren durchgeführt. In anderen Fällen wird das Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 im vereinfachten Verfahren und bei höheren Streitwerten im ordentlichen Verfahren durchgeführt.
Weiterführende Informationen
- Ordentliches Ausweisungsverfahren
- Mieterausweisung: Rechtsschutz in klaren Fällen?
Judikatur
- BGer 4A_623/2019 vom 26.05.2020 (Rechtsschutz in klaren Fällen? / Voraussetzungen und Verrechnung)
- BGer 4A_290/2007 vom 10.12.2007 E. 8.3.1 mit Hinweis
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:VermieterkonkursEinleitung zum VermieterkonkursAutoren:MieterausweisungEinleitung zur MieterausweisungAutoren:AnfangsmietzinsEinleitung zum AnfangsmietzinsAutoren:MietprozessEinleitung zum Mietprozess / Mietrechtlich...Autoren:Mietrecht / Miete / MietvertragEinleitung zum Mietrecht Schweiz / Miete /...Autoren:MieterkonkursEinleitung zum Mieterkonkurs
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht