Überlässt der Eigentümer einer Immobilie diese einem anderen zum unentgeltlichen Gebrauch, liegt Gebrauchsleihe vor. Bei Beendigung der Gebrauchsleihe durch Ablauf der vereinbarten Dauer oder Kündigung hat der Entlehner die Immobilie zu räumen und zu verlassen. Der Eigentümer hat einen Rückgabeanspruch und kann den Leihnehmer ausweisen (BGer 4A_365/2012).
Kann die Beendigung der Gebrauchsleihe durch Urkunden nachgewiesen werden, liegen sofort beweisbare tatsächliche Verhältnisse und klares Recht vor, weshalb die Ausweisung im summarischen Verfahren verlangt werden kann. Im Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_365/2012 wurde wohl versehentlich nicht ausgeführt, dass die Gebrauchsleihe gültig beendet wurde.
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