Der Vermieter kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen eines ordentlichen Ausweisungsverfahrens die Ausweisung des Mieters auch als vorsorgliche Massnahme beantragen. Nachdem für vorsorgliche Massnahmen der relevante Sachverhalt lediglich glaubhaft zu machen ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine solche vorsorgliche Massnahme bewilligt wird.
Zu beachten ist, dass bei einer vorsorglichen Ausweisung des Mieters der Hauptanspruch vorweg genommen wird und deshalb erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 131 III 473). Sind bspw. Einwendungen oder Einreden des Mieters nicht nur denkbar, sondern wahrscheinlich und erscheinen solche Einwendungen oder Einreden nicht zum Vornherein aussichtslos, kann es durchaus sein, dass ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht stattgegeben wird.
Zuständig für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ist nicht die Schlichtungsbehörde, sondern das vom kantonalen Recht bezeichnete Gericht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.