Der Vermieter kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen eines ordentlichen Ausweisungsverfahrens die Ausweisung des Mieters auch als vorsorgliche Massnahme beantragen. Nachdem für vorsorgliche Massnahmen der relevante Sachverhalt lediglich glaubhaft zu machen ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine solche vorsorgliche Massnahme bewilligt wird.
Zu beachten ist, dass bei einer vorsorglichen Ausweisung des Mieters der Hauptanspruch vorweg genommen wird und deshalb erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 131 III 473). Sind bspw. Einwendungen oder Einreden des Mieters nicht nur denkbar, sondern wahrscheinlich und erscheinen solche Einwendungen oder Einreden nicht zum Vornherein aussichtslos, kann es durchaus sein, dass ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht stattgegeben wird.
Zuständig für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ist nicht die Schlichtungsbehörde, sondern das vom kantonalen Recht bezeichnete Gericht.