Die Anforderungen an die zeitliche Dringlichkeit sind bei superprovisorischen vorsorglichen Ausweisungsgesuchen erhöht, erforderlich ist eine besondere zeitliche Dringlichkeit (ZPO 265). Das vorsorgliche Ausweisungsbegehren darf nicht zu früh gestellt werden, ansonsten keine besondere Dringlichkeit besteht.
Bei einer ordentlichen Kündigung wird eine Ausweisung im Voraus nur in Frage kommen, wenn es der Mieter unterlassen hat, rechtzeitig ein Kündigungsschutzverfahren einzuleiten. Ein vorsorgliches Ausweisungsgesuch bei einer Wohnung oder Geschäftsräume am Tag nach Ablauf der Anfechtungsfrist (OR 273) ist i.d.R. verfrüht.
Bei einer ausserordentlichen Zahlungsverzugskündigung (OR 257d) ist eine Erstreckung des Mietverhältnisses ausgeschlossen. Aufgrund der kurzen Kündigungsfrist bei Wohn- und Geschäftsräumen (30 Tage auf das Ende eines Monats) dürfte es für den Mieter schwierig sein, rechtzeitig vor dem Rückgabetermin neue Räumlichkeiten zu finden, weshalb eine gewisse Dringlichkeit besteht.
Ob die besondere zeitliche Dringlichkeit gegeben ist, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Je näher der Rückgabetermin rückt, desto eher wird eine besondere Dringlichkeit vorliegen.
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