Verbleibt der Mieter auch nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach dem Rückgabezeitpunkt im Mietobjekt, wird der Anspruch des Vermieters auf Rückgabe verletzt und auch sein Besitz gestört. Diesen Anspruch muss der Vermieter für die vorsorgliche Massnahme glaubhaft machen. Für den Hauptanspruch (Ausweisung gestützt auf ZPO 257) muss er diesen Anspruch beweisen. Kann der Anspruch bewiesen werden, ist er genügend glaubhaft gemacht.
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