Bestimmung der Zinshöhe
Die Festsetzung des Mietzinses unterliegt grundsätzlich der freien Vereinbarung. I.d.R. wird eine feste Summe pro Mietperiode abgemacht. Es kann jedoch auch ein variabler Mietzins vereinbart werden.
Mietzinserhöhung
Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Voraussetzungen (vgl. Art. 269d OR):
- Keine vertraglichen Erhöhungsbeschränkungen
- Mitteilung an den Mieter mind. 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist
- Begründete Mitteilung durch ein vom Kanton genehmigtes Formular
Gründe für eine Mietzinserhöhung sind zB:
- Anpassung an Orts- und Quartierüblichkeiten
- Kostensteigerungen für Unterhalt und Verwaltung
- Hypothekarzinserhöhungen
- Anpassung an die Teuerung
Mietzinssenkung
Eine Mietzinssenkung kann aus den gleichen Gründen wie eine Mietzinserhöhung vorgenommen werden, zusätzlich aber auch,
- bei schwerwiegenden Mängeln am Mietobjekt, oder
- wenn der Anfangsmietzins übersetzt ist.
Der Mieter kann den Vermieter auf den nächstmöglichen Kündigungstermin um eine Herabsetzung der Miete ersuchen (sog. Senkungsbegehren).
Indexierung
Die Vereinbarung, dass der Mietzins einen Index folgt ist unter folgenden Voraussetzungen gültig (vgl. Art. 269b OR):
- Mietvertrag für mindestens 5 Jahre
- Als Index muss der Landesindex der Konsumentenpreise gelten
Gestaffelte Mietzinsen
Beim gestaffelten Mietzins erhöht sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag. Voraussetzungen (Art. 269c OR):
- Mietvertrag für Mindestens 3 Jahre
- Mietzinserhöhung höchstens einmal jährlich
- Erhöhungsbetrag in CHF
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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