Sorgfaltspflicht
Der Mieter hat die Pflicht die Mietsache sorgfältig zu gebrauchen und muss auf andere Hausbewohner Rücksicht nehmen (Art. 257f Abs. 1 und 2 OR). Verletzung dieser Pflicht kann bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses die fristlose Kündigung auslösen. Für die schuldhafte Beschädigung der Sache hat der Mieter Schadenersatz zu leisten.
Hausordnung bei Wohn- und Geschäftsräumen
In der Hausordnung, welche die Sorgfaltspflicht genauer umschreibt, ist entweder Bestandteil des Mietvertrages oder Ausdruck des Ortsgebrauchs.
» Informationen zur Hausordnung
Meldepflicht
Nach Art. 257g Abs. 1 OR ist der Mieter verpflichtet „grössere Mängel“, die er nicht selber zu beseitigen hat dem Vermieter zu melden.