Allgemeines
Der Vermieter hat die Pflicht die Mietsache dem Mieter zu übergeben und diese in einem tauglichen Zustand zu erhalten (Art. 256 Abs. 1 OR).
Nichterfüllung und Verzug
Wird die Mietsache vom Vermieter nicht oder mit Verspätung dem Mieter übergeben, so stehen dem Mieter die Rechtsbehelfe von Art. 107-109 OR zur Verfügung, d.h. der Mieter ist berechtigt dem Vermieter eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Wird die Mietsache bis zum Ablauf dieser Frist nicht übergeben hat der Mieter folgende Möglichkeiten:
- Festhalten an Erfüllung und Ersatz des Verzugsschadens
- Verzicht auf Erfüllung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
- Verzicht auf Erfüllung und Rücktritt
Verzug und Mängel bei Übergabe (OR 258)
Anfängliche Mängel der Mietsache
Erhebliche Mängel
Bestehen bei der Übernahme der Mietsache erhebliche Mängel, kann der Mieter ebenfalls gemäss Art. 107-109 OR auf Erfüllung nebst Schadenersatz klagen oder vom Vertrag zurücktreten, sofern er dem Vermieter zuvor eine Frist zur nachträglichen Behebung der Mängel ansetzte.
Andere Mängel
Bei anfänglichen Mängeln, welche die Tauglichkeit der Mietsache zwar vermindern, aber nicht erheblich beeinträchtigen, kann der Mieter Mängelbeseitigung, Herabsetzung des Mietzinses und bei Verschulden des Vermieters Schadenersatz verlangen (vgl. Art. 259a lit. a-c OR).
Spätere Mängel der Mietsache / Übernahme trotz Mängel
Übernimmt ein Mieter die Sache trotz Mängel oder entstehen Mängel erst während der Mietdauer, so kann der Mieter ebenfalls Mängelbeseitigung, Herabsetzung des Mietzinses und bei Verschulden Schadenersatz verlangen (vgl. Art. 259a lit. a-c OR).
Mängel während der Mietdauer (OR 259 – 259i)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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