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Nutzniessung

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Beendigungsfolgen

Rechtsgebiet:
Nutzniessung
Stichworte:
Nutzniessung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Beendigung der Nutzniessung zeitigt verschiedene Folgen:

  • Nutzniesser
    • Rückgabe der Sache (ZGB 751)
    • Haftung für den Minderwert des nicht ordnungsgemässen Gebrauchs, sofern und soweit sich der Nutzniesser nicht exkulpieren kann (ZGB 752 Abs. 1)
    • Untergang der Sache (ZGB 752 Abs. 1)
    • Ersatz verbrauchter Gegenstände, die zur Nutzniessung gehörten (ZGB 752 Abs. 2)
    • Keine Pflicht zum Ersatz von Minderwert für Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist
    • Recht auf Wegnahme der von ihm erstellten Vorrichtungen, wenn der Eigentümer keinen Ersatz leisten will, wobei der Nutzniesser den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen hat (vgl. ZGB 753 Abs. 2)
  • Eigentümer
    • Ersatz von Verwendungen oder Erneuerungen, zu denen der Nutzniesser nicht verpflichtet war, nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. ZGB 753).

Literatur

  • STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr. 2469c
  • SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 5., ergänzte, verbesserte und nachgeführte Auflage, Zürich 2017, Rz 1347 – 1350

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