Die Beendigung der Nutzniessung zeitigt verschiedene Folgen:
- Nutzniesser
- Rückgabe der Sache (ZGB 751)
- Haftung für den Minderwert des nicht ordnungsgemässen Gebrauchs, sofern und soweit sich der Nutzniesser nicht exkulpieren kann (ZGB 752 Abs. 1)
- Untergang der Sache (ZGB 752 Abs. 1)
- Ersatz verbrauchter Gegenstände, die zur Nutzniessung gehörten (ZGB 752 Abs. 2)
- Keine Pflicht zum Ersatz von Minderwert für Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist
- Recht auf Wegnahme der von ihm erstellten Vorrichtungen, wenn der Eigentümer keinen Ersatz leisten will, wobei der Nutzniesser den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen hat (vgl. ZGB 753 Abs. 2)
- Eigentümer
- Ersatz von Verwendungen oder Erneuerungen, zu denen der Nutzniesser nicht verpflichtet war, nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. ZGB 753).
Literatur
- STEINAUER PAUL-HENRI, Band III, Nr. 2469c
- SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 5., ergänzte, verbesserte und nachgeführte Auflage, Zürich 2017, Rz 1347 – 1350
Judikatur
- BGE 130 III 305, Erw. 3.3
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