Hat der Nutzniesser Verwendungen gemacht oder Neuerungen vorgenommen, zu denen er nicht verpflichtet war, kann bei der Rückgabe Ersatz nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangt werden; Vorrichtungen, die der Nutzniesser erstellt hat, für die ihm der nutzniessungsbelastete Eigentümer keinen Ersatz leisten will, kann er wegnehmen, ist aber verpflichtet, den vorherigen Stand wieder herzustellen (vgl. ZGB 753). Die Ersatzansprüche des Eigentümers und des Nutzniessers verjähren ein Jahr nach Rückgabe der Nutznies-sungssache (vgl. ZGB 754).
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