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Nutzniessung

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Unübertragbarkeit

Rechtsgebiet:
Nutzniessung
Stichworte:
Nutzniessung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verbot der Übertragung des Stammrechts

Die Nutzniessung bzw. das Stammrecht des Nutzniessers ist – zwingend – nicht übertragbar.

Die Nutzniessung ist somit aktiv auch nicht vererblich (vgl. BGE 133 III 316).

Ausübung der Dienstbarkeit

Hingegen kann die Ausübung der Nutzniessung übertragen werden (vgl. ZGB 758 Abs. 1). Das Recht gilt dann als höchstpersönlich, wenn die Parteien die Übertragbarkeit der Ausübung im Errichtungsakt ausgeschlossen ist.

Die Übertragung der Ausübung des Nutzniessungsrechts lässt sich nicht durch Bestellung eines dinglichen Rechts an der Nutzniessung gestalten, sondern muss in obligatorischer Form vermittelt werden:

Literatur

  • BAUMANN MAX, Zürcher Kommentar, N 8 zu ZGB 758 / Hinweise

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