Die Verletzung der Treuepflicht durch Personal- und/oder Kundenabwerbung ermöglicht folgende Sanktionen gegen den Arbeitnehmer:
- Ordentliche Kündigung
- Vorsicht bei der späteren Begründung
- Fristlose Entlassung (vgl. BGE 104 II 28 ff.)
- nur bei schweren Treuepflichtverletzungen (oder aus zusätzlichen anderen wichtigen Gründen)
- Erfüllungsklage (Unterlassungsklage)
- mit anschliessender Realvollstreckung
- zweckmässig in casu nur bei Geltendmachung
- Konkurrenzverbot
- Herausgabepflicht einer Kundendatei
- Geheimhaltungspflicht
- Schadenersatz
- Arbeitnehmerhaftung (OR 321e) (vgl. BGE 123 III 257 ff.)
- Konventionalstrafe
- falls im Arbeitsvertrag oder im Betriebsreglement vorgesehen
- Ordnungsstrafe
- falls im Betriebsreglement erwähnt.
Die Treuepflicht ist nicht ein Hauptleistungselement und steht nicht in einem Austauschverhältnis zum Lohn:
- Eine Lohn-Reduktion ist daher nicht zulässig.
Zulässig ist aber eine
- Nichtausrichtung einer (u.E. nicht Lohnbestandteil bildenden) Gratifikation (vgl. dazu auch BJM 1961 13 f.)
- Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der Lohnforderung, im Rahmen von OR 323b Abs. 2.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Verlassen / Nichtantreten der Ar...Einleitung zu Nichtantreten und Verlassen ...Autoren:13. MonatslohnEinleitung zum 13. MonatslohnAutoren:ArbeitnehmermitwirkungEinleitung zu ArbeitnehmermitwirkungAutoren:ArbeitsvertragEinleitung zum ArbeitsvertragAutoren:Öffentliches PersonalrechtEinleitung zum öffentlichen PersonalrechtAutoren:Arbeit auf AbrufEinleitung zur Arbeit auf Abruf
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht