Allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers
Die allgemeine Treuepflicht verpflichtet den Arbeitnehmer, „die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren“ (OR 321a Abs. 1).
Verbot der Arbeitgeberschädigung
Die Abwerbung von Arbeitskollegen und/oder Kunden verstösst gegen das aus der Treuepflicht fliessende Schädigungsverbot.
Judikatur
Grenzen der Treuepflicht
Die Grenzen der Treuepflicht werden bestimmt durch Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
- Die unlautere Abwerbung von Personal und Kunden (UWG 2)
- Verleitung eines Arbeitnehmers zum Ausscheiden unter Vertragsbruch
- Handeln im Auftrag eines Konkurrenzunternehmens zu Zwecken des Wettbewerbs
- Planmässige, zielorientierte Abwerbung mit der Absicht, den Arbeitgeber zu schädigen.
Judikatur
- BGE 23 II 1160 ff.
- BGE 73 II 65 ff.
- BGE 104 II 28 ff.
- ZR 72 (1993) Nr. 54
- BJM 1961 7 ff.
- BJM 1974 31 f.
- JAR 1984 97 ff.
- JAR 1988 284 ff.
- JAR 1992 252 f.
Dauer der Treuepflicht
Die Treuepflicht endet in der Regel mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitskraft wieder verwenden wie er will.
Ausnahmen:
- Vorzeitige Beendigung des Arbeitverhältnisses
- Über das Ende des Arbeitsvertrages hinauswirkende Treuepflicht, kraft:
- Konkurrenzverbot
- Nachvertragliche Geheimhaltungspflicht (OR 321a Abs. 4, 2. Halbsatz).
Besondere Treuepflicht des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat sodann die in OR 321a Abs. 2 bis 4 geregelten besonderen Treuepflichten zu beachten:
- Schwarzarbeits-Verbot resp. Konkurrenzverbot während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (OR 321a Abs. 3)
- Geheimhaltungspflicht (OR 321a Abs. 4)
- Rückgabepflicht der Kundendaten (OR 339a)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.