Allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers
Die allgemeine Treuepflicht verpflichtet den Arbeitnehmer, „die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren“ (OR 321a Abs. 1).
Verbot der Arbeitgeberschädigung
Die Abwerbung von Arbeitskollegen und/oder Kunden verstösst gegen das aus der Treuepflicht fliessende Schädigungsverbot.
Judikatur
Grenzen der Treuepflicht
Die Grenzen der Treuepflicht werden bestimmt durch Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
- Die unlautere Abwerbung von Personal und Kunden (UWG 2)
- Verleitung eines Arbeitnehmers zum Ausscheiden unter Vertragsbruch
- Handeln im Auftrag eines Konkurrenzunternehmens zu Zwecken des Wettbewerbs
- Planmässige, zielorientierte Abwerbung mit der Absicht, den Arbeitgeber zu schädigen.
Judikatur
- BGE 23 II 1160 ff.
- BGE 73 II 65 ff.
- BGE 104 II 28 ff.
- ZR 72 (1993) Nr. 54
- BJM 1961 7 ff.
- BJM 1974 31 f.
- JAR 1984 97 ff.
- JAR 1988 284 ff.
- JAR 1992 252 f.
Dauer der Treuepflicht
Die Treuepflicht endet in der Regel mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitskraft wieder verwenden wie er will.
Ausnahmen:
- Vorzeitige Beendigung des Arbeitverhältnisses
- Über das Ende des Arbeitsvertrages hinauswirkende Treuepflicht, kraft:
- Konkurrenzverbot
- Nachvertragliche Geheimhaltungspflicht (OR 321a Abs. 4, 2. Halbsatz).
Besondere Treuepflicht des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat sodann die in OR 321a Abs. 2 bis 4 geregelten besonderen Treuepflichten zu beachten:
- Schwarzarbeits-Verbot resp. Konkurrenzverbot während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (OR 321a Abs. 3)
- Geheimhaltungspflicht (OR 321a Abs. 4)
- Rückgabepflicht der Kundendaten (OR 339a)