Voraussetzungen
- Ausnutzen
- Vertragsbruch
- Unlauterkeit
- Besondere Umstände
- Schädigungsabsicht aus barer Rachsucht
- Arglistige Lieferanten-Täuschung
- Persönliches Verhältnis des Schädigers zum verpflichteten Arbeitnehmer
Beispiele besonderer Umstände
In Lehre und Rechtsprechung gelten als „besondere Umstände“ Fälle, wo der Vertragsabschluss verwerfliche Zwecke verfolgt, wie:
- Personalabwerbung
- Einstellung des abgeworbenen Arbeitnehmers unter Vertragsbruch um
- Betriebsgeheimnisse zu erfahren
- Geschäftsgeheimnisse in Erfahrung zu bringen
- so frühere Arbeitskollegen des neuen Angestellten abwerben zu können
- Kundenabwerbung
- Einstellung des abgeworbenen Arbeitnehmers unter Vertragsbruch um
- die Kunden des Vor-Arbeitgebers abwerben zu können.
Besondere Umstände
Das Vorhandensein sog. „besonderen Umstände“ und deren verwerflichen Ziele ist immer am konkreten Einzelfall zu prüfen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:PersonalreglementEinleitung zum PersonalreglementAutoren:Lohn und LohnforderungenEinleitung zu Lohn / LohnforderungenAutoren:ArbeitsunfallEinleitung zu Arbeitsunfall / BerufsunfallAutoren:Fristlose KündigungEinleitung zur fristlosen KündigungAutoren:KonkurrenzverbotEinleitung zum KonkurrenzverbotAutoren:Arbeitsverhinderung / Lohnfortza...Einleitung zur Lohnfortzahlungspflicht bei...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht